Gewässerbenutzung, Änderung anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Für das Benutzen von Gewässern jeglicher Art benötigen Sie eine Genehmigung. Sollte sich eine Nutzungsänderung ergeben, teilen Sie dies umgehend der unteren Wasserbehörde mit. Geht eine Ihnen erteilte Erlaubnis auf einen Rechtsnachfolger über, müssen Sie dies ebenfalls der Wasserbehörde melden.
Zuständige Stelle
Untere Wasserbehörde der Kreisfreien Stadt oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Vorhandene Gewässerbenutzung.
Verfahrensablauf
Die Änderung der Gewässerbenutzung melden Sie formlos per Fax, E-Mail oder Brief.
- Senden Sie an die zuständige Stelle ein Schreiben, dass sich Ihre Gewässerbenutzung ändert.
- Die zuständige Stelle prüft, ob die Änderung statthaft ist.
- Sie erhalten darüber einen schriftlichen Bescheid.
Bedarf Ihr Vorhaben der Umweltverträglichkeitsüberprüfung oder ist es wasserwirtschaftlich bedeutsam, erhalten Sie die Aufforderung, ein förmliches Genehmigungsverfahren zu beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- formloses Schreiben an die zuständige Stelle
- Unterlagen, die für das Verständnis des Sachverhaltes notwendig sind.
Die zuständige Stelle fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.
Tipp: Geben Sie die vormalige Verfahrensnummer an, so kann Ihr Anliegen schneller zugeordnet werden.
Frist/Dauer
Zeigen Sie die Änderung umgehend an; die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich.
Kosten
- für die Änderungsanzeige: keine
- für wasserrechtliche Erlaubnis: Verwaltungsgebühren je nach Art und Umfang des Vorhabens
Rechtsgrundlage
- § 8 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) – Rechte- und Pflichtenübergang
- Anlage 1 zu § 1 Ziffer 100 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ)
- Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung
(SächsWasserzuVO) – Zuständigkeiten der Wasserbehörden - §§ 8, 9, 12 und 13 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Voraussetzung Erlaubnis, Inhalt, Nebenbestimmungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 20.07.2021
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.