Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer, Befreiung von der Beibringung
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger oder ausländische Staatsangehörige in Deutschland eine Ehe schließen wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Recht, das in Ihrem Heimatland gilt.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar in Deutschland, nicht aber in Ihrem Heimatstaat anerkannt wird ("hinkende Ehe"). Insbesondere für zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des ausländischen Elternteils anerkannt wird.
Daher müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis aus Ihrem Heimatstaat vorlegen, in welchem die innere Behörde Ihres Heimatstaates bestätigt, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem Recht des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. Sind Sie auch deutsch, geht die deutsche Staatsangehörigkeit vor.
Ehefähigkeitszeugnisse werden z.B. ausgestellt von Albanien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Kap Verde, Kenia, Kroatien, Kuba, Liechtenstein, Luxemburg, Mosambik, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Samoa, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tansania, Tschechische Republik, Türkei (unverbindliche Auflistung).
Ist die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht möglich, können Sie von dieser Pflicht im Einzelfall durch den Präsidenten oder der Präsidentin des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde, befreit werden.
In der Regel kommt diese Befreiung infrage für
- Angehörige solcher Staaten, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen.
- Angehörige von Staaten, die Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, es aber objektiv unmöglich ist, dass sie diese genehmigen. Das gilt unter anderem für Sachverhalte, in denen das ausländische Recht die Eheschließung aus Gründen versagt, die mit der grundgesetzlich garantierten Eheschließungsfreiheit unvereinbar sind (zum Beispiel wenn es nach dem ausländischen Heimatrecht verboten ist, nach einer Scheidung wieder zu heiraten)
Anerkannte Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge, heimatlose Ausländer und Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Deutschland benötigen kein Ehefähigkeitszeugnis und auch keine Befreiung. Ihre Rechtsstellung muss durch entsprechenden Reiseausweis nachgewiesen werden.
Bei einer Befreiung prüft der Präsident oder die Präsidentin des Oberlandesgerichts an Stelle der ausländischen Behörde, ob der Eheschließung nach dem Heimatrecht ein Ehehindernis entgegensteht oder eine Eheschließungsvoraussetzung fehlt. Auch nach deutschem Recht darf kein Ehehindernis bestehen. So ist in diesem Zusammenhang unter Umständen zu prüfen, ob eventuelle Vor-Ehen wirksam aufgelöst sind.
Der Standesbeamte kann trotz positiver Entscheidung des Oberlandesgerichtes abweichen und die Eheschließung ablehnen, wenn er ein Ehehindernis als gegeben ansieht. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin als Urkundsbeamter oder Urkundsbeamtin muss vom Vorliegen der Ehevoraussetzungen selbst überzeugt sein.
Zuständige Stelle
Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt einer/s Verlobten.
Voraussetzungen
- Der Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt immer die Anmeldung einer Eheschließung in einem Standesamt voraus.
- Der Befreiungsantrag kann nur über das Standesamt gestellt werden. Auch Vor- und Sachstandsanfragen sind nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt zu richten.
Verfahrensablauf
- Melden Sie Ihre Eheschließung bei dem für Sie zuständigen Standesamt an.
- Beantragen Sie dort die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (Antragsvordruck).
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin bereitet den Antrag vor und berät Sie im Einzelfall über noch benötigte Unterlagen.
- Der Antrag wird mit den vollständigen Urkunden und Nachweisen an das Oberlandesgericht Dresden weitergeleitet.
Erforderliche Unterlagen
Hinweis: Beachten Sie die zur Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Unterlagen.
- Dem Antrag sind grundsätzlich Nachweise zur Identität, Staatsangehörigkeit und Abstammung, zum Familienstand und gegebenenfalls zur Auflösung von Vorehe(n) beizufügen. Sämtliche Urkunden sind im Original vorzulegen. Das Standesamt erteilt Auskunft darüber, in welcher Form (zum Beispiel mit Apostille oder Legalisation) die Urkunden verwendungsfähig sind.
- Zur Berechnung der Bearbeitungsgebühr (für die gerichtliche Entscheidung) ist die Vorlage eines Verdienstnachweises für beide Verlobte erforderlich, aus dem sich die monatlichen Nettoeinkünfte ergeben.
Wichtig: Übersetzungen sind ausschließlich von einem in der Bundesrepublik Deutschland amtlich zugelassenen und beeidigten Urkundenübersetzer zu fertigen.
Frist/Dauer
Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.
Kosten
für das Oberlandesgericht:
- für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses: EUR 15,00 bis EUR 305,00
- bei Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags: die Hälfte der Gebühr für die Erteilung der Befreiung, mindestens aber EUR 15,00
für das Standesamt:
- für die Vorprüfung zur Vorlage des Antrags beim Oberlandesgericht: EUR 30,00
Rechtsgrundlage
- Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
- §§ 1309 Abs. 2 und 1306 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 4 Abs. Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungs-Kostengesetz – JVKostG) – Höhe der Kosten
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG), Kostenverzeichnis – Anlage (zu § 4 Abs. 1) Kostenverzeichnis, Nr. 1330
- Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
- § 12 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG) - Anmeldung der Eheschließung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 21.12.2021
Zuständige Dienststelle
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