Sonn- und Feiertagsarbeit durch die Arbeitsschutzbehörde bewilligen lassen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
In Deutschland gilt nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) generell Sonn- und Feiertagsruhe. Ausnahmen wie etwa für den Not- und Rettungsdienst, Krankenhäuser, Bus und Bahn sind gesetzlich festgelegt (vgl. § 10 ArbZG). Darüber hinaus kann die Landesdirektion Sachsen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 ArbZG bewilligen.
Dies ist möglich, wenn die Arbeiten nicht werktags (einschließlich Samstag) ausgeführt werden können und die Sonn- und Feiertagsarbeit nicht durch andere, zumutbare Ersatzmaßnahmen vermieden werden kann.
Hinweis: Auch bei bewilligter Sonn- und Feiertagsarbeit müssen Sie Besonderheiten und Einschränkungen beachten, wie zum Beispiel tarifliche Regelungen, Regelungen über Pausen- und Ruhezeiten oder Bestimmungen zum Mutterschutz. Für die Arbeit am Sonn- und Feiertag muss ein Ersatzruhetag gewährt werden.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz
Voraussetzungen
Die Bewilligung von Anträgen durch die Landesdirektion Sachsen zum Aussetzen der Sonn- und Feiertagsruhe kann
- im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr erfolgen, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (§13 Abs. 3 Nr. 2a ArbZG),
- an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr erfolgen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern (§ 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG), und
- an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur erfolgen (§ 13 Abs. 3 Nr.2c ArbZG).
Verfahrensablauf
- Verwenden Sie für den Antrag ausschließlich das bereitstehende Formular (–> Formulare und weitere Angebote).
- Legen Sie die maßgeblichen Gründe so konkret wie möglich dar (siehe hierzu die Hinweise zum Antrag).
Insbesondere ist schlüssig und plausibel darzulegen, warum die an Sonn- und Feiertagen durchzuführenden Arbeiten nicht an Werktagen (einschließlich Samstag) durchgeführt werden können und dass bereits alle anderen zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Sonn- und Feiertagsarbeit ausgeschöpft worden sind.
Erforderliche Unterlagen
Antragsformular
Frist/Dauer
Beantragung: mindestens fünf Tage vor Inanspruchnahme
Kosten
EUR 85,00 bis EUR 1.500
Rechtsgrundlage
- § 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
- § 13 Abs. 3 Nr. 2 ArbZG – Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 12 Tarifstelle 3 – Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.06.2024
Zuständige Dienststelle
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