Beglaubigung von öffentlichen Urkunden aus dem Ausland durch Legalisation
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Erteilung der Legalisation oder Apostille auf Urkunden aus dem Ausland für den Rechtsverkehr in Deutschland
Die Verwendung ausländischer Urkunden in Deutschland kann von einer Beglaubigung abhängig sein. Sie brauchen entweder eine "Legalisation" der deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaften und Konsulate im Ausland) oder eine "Apostille" der jeweils zuständigen ausländischen Behörde.
Beglaubigt werden können nur öffentliche Urkunden, wie beispielsweise gerichtliche und notarielle Urkunden, Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden, Personenstandsurkunden oder private Urkunden (zum Beispiel Vollmachten, Arbeitsbescheinigungen, Kaufverträge) oder Übersetzungen, die notariell beurkundet wurden.
Ob eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich ist oder ob die ausländische Urkunde auch ohne weiteren Nachweis als echt anerkannt wird, entscheidet die Behörde in Deutschland, bei der die Urkunde verwendet werden soll.
Auskunft und Unterstützung
Nähere Auskünfte zum Legalisationsverfahren erteilt die deutsche Auslandsvertretung, in deren konsularischem Amtsbezirk die Urkunde ausgestellt worden ist. Bitte beachten Sie, dass es in manchen Staaten keine deutsche Auslandsvertretung gibt und der entsprechende Amtsbezirk von einer deutschen Botschaft im Nachbarstaat betreut wird.
Zuständige Stelle
- für die Legalisation: deutsche Botschaft oder Konsulat im dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde
- für die Apostille: zuständige ausländische Behörde
Voraussetzungen
Eine deutsche Behörde verlangt als Nachweis bestimmter Tatsachen oder Umstände eine beglaubigte Urkunde aus dem Ausland.
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich möglichst vor Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung über den genauen Ablauf und wie die Bezahlung der Gebühren erfolgen soll.
Die Beantragung kann persönlich bei der zuständigen Stelle erfolgen. Einige Stellen erlauben auch eine Zusendung per Post.
Legalisation
Falls von der deutschen Auslandsvertretung gefordert, wenden Sie sich zur Vorbeglaubigung an die jeweils zuständige Behörde des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde. Im Anschluss legalisiert die zuständige deutsche Auslandsvertretung die Urkunde und bestätigt damit die Echtheit der Urkunde.
Apostille
In den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens ersetzt die erleichterte Form der "Haager Apostille" die sonst erforderliche Legalisation. Wenden Sie sich direkt an die dazu bestimmten Behörde des Urkunden-ausstellenden Staates.
Mit der Apostille wird die Urkunde direkt in Deutschland anerkannt, die Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung ist nicht notwendig. Dies gilt für alle öffentlichen Urkunden mit Ausnahme von
- Urkunden, die von Konsularbeamten errichtet wurden, und
- Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.
Erforderliche Unterlagen
- Originalurkunde
- Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (bei schriftlicher Beantragung: Kopie)
- gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertreter/die Vertreterin
Hinweis: Lassen Sie neben der Urkunde auch die Übersetzung beglaubigen, sofern diese nicht von einem/einer vereidigten Dolmetscher/in in Deutschland ausgestellt wird.
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Legalisation: Verfahrensgebühr nach Gebühren- und Auslagenverzeichnis
- Apostille: Gebühren und Auslagen nach dem Recht des jeweiligen ausländischen Staates
- Überprüfung im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe: abhängig vom Einzelfall
Rechtsgrundlage
- § 13 Konsulargesetz (KonsG) – Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
- Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (EU-ApostillenVO)
- Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
- Anlage 1 Gebühren- und Auslagenverzeichnis zur Besonderen Gebührenordnung (AA – AABGebV), Lfd. Nr. 7 – Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Auswärtiges Amt). 29.12.2022
Zuständige Dienststelle
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