Klage beim ordentlichen Gericht (erste Instanz, Landgericht) einreichen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie einen Anspruch im Wege der Klage verfolgen wollen, müssen Sie sich an das hierfür zuständige Gericht der ersten Instanz wenden. Für Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (beispielsweise im Kauf- oder Erbrecht), ist bei einem Streitwert bis EUR 5.000 grundsätzlich das Amtsgericht, bei Streitwerten über EUR 5.000 das Landgericht zuständig.
Unabhängig vom Streitwert behandelt das Landgericht in erster Instanz Streitigkeiten wie etwa
- Schadenersatzklagen wegen Amtspflichtverletzungen einer Beamtin oder eines Beamten oder
- Schadenersatzansprüche auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen
Für einige Verfahren ist unabhängig vom Streitwert in erster Instanz immer das Amtsgericht zuständig, wie etwa in
- Familiensachen oder
- Mietrechtsstreitigkeiten über Wohnraum.
Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über
- Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
und - Entschädigungsklagen wegen überlanger Gerichtsverfahren vor dem ordentlichen Gericht oder überlanger strafrechtlicher Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft.
Tipp: Eine genauere Auflistung der sächsischen Gerichte, deren Aufgaben und Zuständigkeiten finden Sie im Onlineauftritt des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz.
Voraussetzungen
Anwaltliche Vertretung
In Verfahren vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht besteht Anwaltszwang, das heißt, Sie müssen sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Verfahrensablauf
Einreichen der Klage
- Beauftragen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, die Klageschrift zu formulieren und beim Landgericht einzureichen – die anwaltliche Vertretung ist zwingend vorgeschrieben.
- Das Gericht stellt die Klageschrift der oder dem Beklagten mit der Aufforderung zu, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.
Güteverhandlung
Das Gericht legt gegebenenfalls einen frühen ersten Termin fest, der mit einer Güteverhandlung beginnt. Bei der Güteverhandlung können beide Parteien den Fall aus ihrer Sicht schildern. Ziel ist es, eine gütliche Einigung (Vergleich) zu erzielen.
Hinweis: Das Gericht kann den Beteiligten außerdem vorschlagen, eine außergerichtliche Mediation durchzuführen. Alternativ kann es die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann dabei alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
Verhandlung und Urteil
Gelingt keine gütliche Einigung, kommt es zur mündlichen Verhandlung. Dabei können Beweismittel wie etwa Urkunden und Gutachten herangezogen und Zeuginnen oder Zeugen sowie Sachverständige gehört werden.
Nach der Beweisaufnahme und nochmaliger Äußerung beider Parteien gibt die Richterin oder der Richter das Urteil mündlich bekannt. Für die Urteilsverkündung kann auch ein eigener Termin vorgesehen werden.
Das schriftliche Urteil mit einer ausführlichen Begründung wird den Parteien zugeschickt.
Erforderliche Unterlagen
entsprechend des Falles
Frist/Dauer
- Berufung: innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils
(bei Mindeststreitwert von EUR 600,00 und ausdrücklicher Zulassung zur Berufung)
Die Berufungsinstanz ist das Oberlandesgericht.
Verjährung
Bevor Sie Klage erheben, sollten Sie prüfen, ob der Anspruch, den Sie gerichtlich geltend machen wollen, möglicherweise bereits verjährt ist. Die Verjährung tritt nach recht unterschiedlichen Zeiträumen ein, je nachdem, um welche Art von Anspruch es sich handelt.
Kosten
- Gerichtskostenvorschuss
- bei Unterliegen: in der Regel sämtliche Kosten
(Höhe abhängig vom Streitwert von Verfahren zu Verfahren unterschiedlich)
Personen mit geringem Einkommen haben eventuell Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.
Rechtsgrundlage
- §§ 194 bis 218 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Verjährung
- §§ 23 bis 23b, 71 f., 118, 119, 201 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) – sachliche Gerichtszuständigkeit
- §§ 12 bis 37 Zivilprozessordnung (ZPO) – örtliche Gerichtszuständigkeit
- § 78 ZPO – Anwaltsprozess
- §§ 253 bis 510b ZPO – Verfahren im ersten Rechtszug
- §§ 511 bis 541 ZPO – Berufung
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023
Zuständige Dienststelle
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