Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Strebt Ihr Verein mit Sitz in Sachsen eine vorrangig wirtschaftliche Tätigkeit an, können Sie bei der Landesdirektion Sachsen einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Vereins stellen.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen – Referat 20
Voraussetzungen
- Der Zweck des Vereins ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
- Dem Verein darüber hinaus nicht zugemutet werden kann, sich in einer anderen handels- oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsform (zum Beispiel GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) zu organisieren und auf diese Weise die Rechtsfähigkeit zu erlangen.
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB ist anderen Organisationsformen des Handels- und Gesellschaftsrechts, durch die die Rechtsfähigkeit erlangt werden kann, nachrangig.
Der Verein muss deshalb sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft haben, die Rechtsfähigkeit auf anderem Wege zu erlangen. Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins durch bundesgesetzliche Sonderregelungen (zum Beispiel nach dem Marktstrukturgesetz) ausdrücklich zugelassen ist.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein schriftlich unter Verwendung des Formulars "Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit gemäß § 22 BGB". Prüfen Sie bitte zuvor, ob Ihr Verein die entsprechenden Voraussetzungen (Siehe Antrag) erfüllt.
- Drucken Sie das Formular aus und tragen Sie die erforderlichen Angaben ein.
- Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen auf dem Postweg bei der Landesdirektion Sachsen (–>Zuständige Stelle) ein.
Nach der Antragsprüfung erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob Ihrem Antrag stattgegeben wird.
Erforderliche Unterlagen
- die Satzung des Vereins in Urschrift und unbeglaubigter Abschrift
- das Protokoll zur Gründungsversammlung des Vereins
- eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstands
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Wirtschaftlicher Verein
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 08.08.2023
Zuständige Dienststelle
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