Lehrberechtigung als Fluglehrer verlängern
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung nach Verordnung (EU) 1178/2011
Wenn Sie eine Lehrberechtigung als Fluglehrerin oder Fluglehrer besitzen und diese Tätigkeit über den Gültigkeitszeitraum der Berechtigung hinaus ausüben möchten, müssten Sie bei der zuständigen Landesbehörde die Verlängerung beziehungsweise Erneuerung beantragen. Derartige Lehrberechtigungen sind das Fluglehrer-Zeugnis (FI) und das Zeugnis für Lehrberechtigte für Klassenberechtigungen (CRI).
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 36, Luftverkehr und Binnenschifffahrt - Luftfahrerlizenzen, Flugschüler und Prüfungen
Voraussetzungen
Verlängerung eines FI-Zeugnisses
Innerhalb des Gültigkeitszeitraums müssen mindestens zwei der folgenden Anforderungen erfüllt sein:
- bei Lehrberechtigung für Flugzeuge FI(A) mindestens 50 Stunden Flugunterricht in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie als FI, CRI oder als Prüfer
- absolvierte Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als FI bei einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (Approved Training Organisation – ATO) oder bei der zuständigen Behörde
- bestandene Kompetenzbeurteilung innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses (bei FI(A) für jede zweite Verlängerung verpflichtend)
Verlängerung eines CRI-Zeugnisses
Innerhalb des Gültigkeitszeitraums müssen mindestens zwei der folgenden Anforderungen erfüllt sein:
- mindestens 10 Flugunterrichtsstunden als CRI
(bei CRI-Rechten für einmotorige und mehrmotorige Flugzeuge gleichmäßige Verteilung auf beide) - bestandene Auffrischungsschulung als CRI bei einer ATO oder einer zuständigen Behörde
- bestandene Kompetenzbeurteilung für mehrmotorige beziehungsweise einmotorige Flugzeuge (bei CRI für jede zweite Verlängerung verpflichtend)
Bei abgelaufenen FI- oder CRI-Zeugnissen:
- Auffrischungsschulung bei einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) oder einer zuständigen Behörde innerhalb von 12 Monaten vor Beantragung der Erneuerung
- bestandene Kompetenzbeurteilung
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Verlängerung schriftlich bei der zuständigen Stelle. Diese ist Landesluftfahrtbehörde in Sachsen.
Das erforderliche Antragsformular und das Formular für den Nachweis der Voraussetzungen beziehen Sie hier über Amt24 oder über das Portal der Landesdirektion Sachsen, Referat Luftverkehr und Binnenschifffahrt.
- Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag und das Formular für den Nachweis der Voraussetzungen einschließlich aller geforderten Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt sind.
- Ist die Entscheidung positiv, erfolgt die Eintragung in die Lizenz.
Hinweis: Erfolgt im Rahmen der Verlängerung eine Kompetenzbeurteilung, ist die Prüferin oder der Prüfer berechtigt, von Hand die Eintragung in der Lizenz vorzunehmen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Prüferin oder der Prüfer übermittelt der zuständigen Stelle die erforderlichen Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Voraussetzungen zur Verlängerung der Lehrberechtigung
- Nachweis über die Teilnahme an einem Auffrischungsseminar für Lehrberechtigte
- Nachweis über die Durchführung einer Kompetenzbeurteilung
Details zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular.
Frist/Dauer
Gültigkeit der Lehrberechtigung: maximal 3 Jahre
Kosten
- EUR 40,00 bis 100,00
- Auslagen
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 – EU-Flugpersonal-Verordnung
- Teil-FCL.015 – Beantragung und Erteilung von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen
- Teil-FCL.940.FI – Verlängerung und Erneuerung
- Teil-FCL.940.CRI – Verlängerung und Erneuerung
- Teil-FCL.935 – Beurteilung der Kompetenz
- Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV), Gebührenverzeichnis Abschnitt IV, Nr. 7
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen 12.07.2023
Zuständige Dienststelle
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