Asbest-, Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Materialien anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anzeige von Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen nach Anhang I Nr. 2.4.2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und TRGS 519 Nr. 3.2
Wenn Sie als Fachbetrieb Tätigkeiten durchführen möchten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann (Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest), müssen Sie diese Tätigkeiten als gewerbetreibende Person sieben Tage vor Beginn der Arbeiten anzeigen.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen
Voraussetzungen
- Personelle und sicherheitstechnische Ausstattung
Als Fachbetrieb benötigen Sie Beschäftigte mit einem Sachkundenachweis.
Für diesen Sachkundenachweis ist die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erforderlich. Der Sachkundenachweis ist dann sechs Jahre gültig. Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist. - Als Fachbetrieb benötigen Sie die technische Ausstattung gemäß TRGS 519
- bei Arbeiten mit schwach gebundenen Asbest benötigen Sie eine Zulassung als Fachbetrieb
Verfahrensablauf
Die beabsichtigten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien müssen Sie schriftlich anzeigen. Das vorgeschriebene Formular beziehen Sie über die unter "Weiterführende Informationen" verlinkte Internetseite "Gefahrstoffe" der Arbeitsschutzverwaltung Sachsen oder die Formular- und Download-Seite der Landesdirektion Sachsen.
Erforderliche Unterlagen
- Objektbezogene Anzeige über Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
- Lage der Arbeitsstätte,
- verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
- ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,
- Anzahl der beteiligten Beschäftigten,
- Beginn und Dauer der Tätigkeiten,
- Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten.
- Unternehmensbezogene Anzeige (UMA)
- verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
- ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,
- Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten.
- Sachkundenachweis
- Den Tätigkeiten angepasster Sachkundenachweis entsprechend dem technischen Regelwerk TRGS 519, Anlage 4 oder 3 für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest.
- Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan
- Betriebsanweisung
Frist/Dauer
Anzeige: spätestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 8 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit Anhang I Nr. 2.4.2 und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) Nr. 3.2
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.11.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.