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Berufskrankheit anzeigen

Allgemeine Informationen

Mitteilungs-, Anzeige- und Auskunftspflichten bei Berufskrankheiten nach SGB VII

Sowohl Ärztinnen und Ärzte als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an den Unfallversicherungsträger zu melden.

Auch die Krankenkassen sollen entsprechende Hinweise an den Unfallversicherungsträger geben. Darüber hinaus können Betroffene ihre Erkrankung auch selbst bei ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.

Zuständige Stelle

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Voraussetzungen

  • Hinweis darauf, dass bei der oder dem Beschäftigten des Unternehmens eine Berufskrankheit vorliegen könnte beziehungsweise
  • ein ärztlich begründeter Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit

Achtung! Anzeigepflicht besteht, wenn auch nur die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Auftreten der Erkrankung mit bestimmten Stoffen oder Einwirkungen zu erwägen ist.

Verfahrensablauf

Melden Sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung (zuständige Stelle) den Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit unter Verwendung des entsprechenden Formulars. Über das Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung können Unternehmer und Unternehmerinnen und Versicherte die Meldung auch online abgeben. (Link siehe –> Onlineantrag).

Schriftliche Anzeige

Anzeige durch Unternehmen
  • Füllen Sie den Formularbogen mit den erforderlichen Angaben aus, beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt.
  • Lassen Sie die Anzeige vom Betriebsrat / Personalrat mitzeichnen.
  • Je ein Exemplar verbleibt zur Dokumentation beim Personalrat und im Unternehmen.

Weisen Sie die Betroffene oder den Betroffenen über die Anzeige hin und auf das Recht, eine Kopie zu erhalten. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sind ebenfalls zu informieren.

Anzeige durch Arzt / Ärztin
  • Füllen Sie den Formularbogen mit den erforderlichen Angaben aus, beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt.
  • Ein Exemplar verbleibt bei Ihnen zur Dokumentation.
  • Auch ohne Einverständnis der erkrankten Person sind Sie verpflichtet, den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit nach der BK-Liste zu melden.

Online-Anzeige (Unternehmen)

Folgen Sie dem Link unter "Onlineantrag" oben.

  • Melden Sie sich über das Nutzerkonto (Bund) oder Mein Unternehmenskonto an. Alternativ können Sie wählen, das Onlineformular ohne Anmeldung zu erstellen und abzusenden.
  • Im zweiten Schritt wählen Sie die Berufsgenossenschaft aus, die für Ihre Branche zuständig ist.
  • Erstellen Sie die Anzeige mit Hilfe des elektronischen Assistenten.

Erforderliche Unterlagen

schriftliche Anzeige (Formular)

Frist/Dauer

  • für Unternehmen: innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden eines Anhaltspunktes
  • für Ärzte: unverzüglich

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 19.06.2024

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Ortsauswahl

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