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Berufskrankheit anzeigen

Allgemeine Informationen

Mitteilungs-, Anzeige- und Auskunftspflichten bei Berufskrankheiten nach Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Sowohl Ärztinnen und Ärzte (auch Zahnärztinnen und Zahnärzte) als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an den Unfallversicherungsträger zu melden.

Auch die Krankenkassen sollen entsprechende Hinweise an den Unfallversicherungsträger geben. Darüber hinaus können Betroffene ihre Erkrankung auch selbst bei ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.

Zuständige Stelle

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Voraussetzungen

  • Hinweis darauf, dass bei der oder dem Beschäftigten des Unternehmens eine Berufskrankheit vorliegen könnte beziehungsweise
  • ein ärztlich begründeter Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit

Für eine Meldung reicht die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Auftreten der Erkrankung mit bestimmten Stoffen oder Einwirkungen.

Die Berufskrankheiten sind in der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt (siehe –> Weitere Informationen).

Bitte melden Sie auch den begründeten Verdacht auf Erkrankungen, wenn eine Anerkennung und Entschädigung "wie eine Berufskrankheit" in Betracht kommt (§ 9 Abs.2 Sozialgesetzbuch SGB VII). Dies sind insbesondere Erkrankungen, die noch nicht in die Berufskrankheitenliste aufgenommen sind, aber auf Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales in diese Liste aufgenommen werden sollen. Weitere Informationen zu diesen Erkrankungen finden Sie in den "Wissenschaftlichen Empfehlungen zu neuen Berufskrankheiten" auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (siehe –> Weitere Informationen).

Verfahrensablauf

Weitere wichtige Informationen, unter anderem zum Verfahrensablauf und zur Beteiligung der versicherten Person finden Sie auf den Internetseiten der DGUV (siehe –> Weitere Informationen) und in den Merkblättern der DGUV zur den Meldeformularen (siehe –> Formulare und weitere Angebote).

Schriftliche Anzeige durch Arbeitgeber / Arbeitgeberin oder arzt / ärztin:

  • Melden Sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung (siehe –> zuständige Stelle) den Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit unter Verwendung des entsprechenden Formulars (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
  • Füllen Sie den Formularbogen mit den erforderlichen Angaben aus, beachten Sie die Erläuterungen im jeweiligen Merkblatt der DGUV.

Onlineanzeige durch Arbeitgeber / Arbeitgeberin / Versicherte:

  • Über das Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und Versicherte die Meldung auch online abgeben (siehe –> Onlineantrag).

Erforderliche Unterlagen

  • schriftliche Anzeige (Formular)

Frist/Dauer

  • für Unternehmen: innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntwerden eines Anhaltspunktes
  • für Ärzte (Zahnärzte): unverzüglich

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 26.03.2026

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