Mietschulden-Übernahme bei Wohnungskündigung oder Räumungsklage beantragen (Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende)
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
(Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft nach § 22 Abs. 8 und 9 Sozialgesetzbuch Zweites Buch / SGB II)
Wenn Mietschulden angefallen sind und Ihnen die Räumung der Wohnung droht, kann das Jobcenter in bestimmten Fällen diese Mietschulden übernehmen.
Die Hilfe wird in der Regel als Darlehen gewährt. Die Entscheidung darüber hängt immer vom Einzelfall ab, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Suchen Sie als Erstes den Kontakt zu Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin. Sofern Sie wirtschaftlich dazu in der Lage sind, können Sie mit diesem zum Beispiel eine Ratenzahlung der aufgelaufenen Mietschuld vereinbaren.
Soweit Sie zwar erwerbsfähig sind, aber dennoch keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben (und damit auch keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach dem SGB II erhalten), können Sie einen Anspruch auf Übernahme der Mietschulden nach § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – haben. Wenden Sie sich in diesem Falle an das zuständige Sozialamt.
Zuständige Stelle
Jobcenter
Voraussetzungen
- Sie erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie
- drohende Wohnungslosigkeit wegen Kündigung oder Räumungsklage aufgrund von Mietrückständen.
Weitere Voraussetzungen
- Die monatliche Miete muss angemessen sein.
- Die Zahlung der zukünftigen Mieten muss gesichert sein.
Verfahrensablauf
- Formulieren Sie einen schriftlichen Antrag auf Übernahme von Mietrückständen.
- Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Sie erhalten einen Bescheid.
- Falls die Mietschulden übernommen werden, erhält der Vermieter in der Regel die Zahlung direkt von der zuständigen Stelle.
Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag
- Mietvertrag
- Kündigung oder Räumungsklage
- aktuelle Aufstellung über den Mietrückstand – als "Mietkontenspiegel" beim Vermieter erhältlich
- Einkommensnachweise (zum Beispiel Leistungsbescheide und Gehaltsabrechnungen)
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
Falls nötig, fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an.
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 8 und 9 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 06.04.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.