Waisenrente beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Die Waisenrente gibt es als Halb- und als Vollwaisenrente. Eine Halbwaisenrente kommt in Betracht, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr lebt.
Waisenrenten werden in der Regel bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wird die Waisenrente gezahlt, wenn der Waise* sich in der Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungen oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen Dienstes befindet. Freiwillige Dienste sind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst. Die Waisenrente wird außerdem bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, wenn der Waise wegen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Die Halbwaisenrente beträgt zehn Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat.
Hat eine Waise Anspruch auf mehrere Waisenrenten, so wird nur die höchste gezahlt. Sofern der Elternteil beziehungsweise die Eltern vor Vollendung des 65. Lebensjahres gestorben ist / sind, wird die Waisenrente um einen Abschlag gemindert.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Deutsche Rentenversicherung
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Deutsche Rentenversicherung
Voraussetzungen
Eine Waisenrente erhalten Kinder nach dem Tod eines Elternteils, wenn
- dieser die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt
- oder er bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
Die allgemeine Wartezeit kann auch vorzeitig erfüllt sein, zum Beispiel wenn der Elternteil bei einem Arbeitsunfall zu Tode gekommen ist.
Anspruchsberechtigte Kinder sind
- leibliche / adoptierte Kinder,
- Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten,
- und Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
Verfahrensablauf
Sollten Sie Fragen zu Ihrer Waisenrente haben oder Hilfe beim Ausfüllen der Antragsformulare benötigen, so unterstützen Sie
- die Mitarbeiter der Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung,
- ehrenamtlich tätige Versichertenälteste sowie
- die Mitarbeiter des Versicherungsamtes Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
So gehen Sie vor:
- Vereinbaren Sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Termin für die Entgegennahme Ihres Rentenantrages. Dabei wird Ihnen mitgeteilt, welche Formulare auszufüllen sind und welche weiteren Unterlagen zur Antragstellung mitzubringen sind.
- Wenn Sie Unterlagen nachreichen, geben Sie bitte immer Ihren vollständigen Namen und die Versicherungsnummer an.
Erforderliche Unterlagen
Das Formularpaket "Waisenrente einschließlich Krankenversicherung der Rentner (KVdR)" der Deutschen Rentenversicherung enthält alle notwendigen Formulare.
Frist/Dauer
keine
Hinweis: Beachten Sie, dass die Waisenrente längstens für zwölf Monate rückwirkend gezahlt wird.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) – Antragstellung
- § 48 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) – Waisenrente
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 16.04.2024
Zuständige Dienststelle
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