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Berufsschule, Anmeldung

Allgemeine Informationen

Berufsschulen vermitteln in der dualen Berufsausbildung (Lehre) berufsbezogene und berufsübergreifende Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie führen gemeinsam mit dem Ausbildungsbetrieb zu einem Berufsabschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) beziehungsweise der Handwerksordnung (HWO) anerkannten Ausbildungsberuf.

Wer die Oberschule ohne Abschluss verlassen hat oder trotz Abschluss keinen Berufsausbildungsvertrag besitzt, kann an den Berufsschulen ein Berufsvorbereitungs- oder Berufsgrundbildungsjahr absolvieren. Mit beiden Bildungsgängen wird die Berufsschulpflicht erfüllt. Schülerinnen und Schülern ohne allgemeinbildenden Schulabschluss wird nach erfolgreichem Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres bestätigt, dass sie einen Bildungsstand erreicht haben, der dem Besuch der Oberschule mit Hauptschulabschluss entspricht.

Schulträger und Einzugsbereich

Berufsschulen des Freistaats Sachsen sind den Beruflichen Schulzentren (BSZ) zugeordnet. Daneben existieren auch entsprechende Schulen in freier Trägerschaft.

Öffentliche Berufsschulen haben für die Bildungsgänge der dualen Berufsausbildung Einzugsbereiche. Dabei hängt es vom Ausbildungsberuf ab, auf welches Gebiet sich dieser erstreckt. Ein Einzugsbereich kann sich nur auf einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt beziehen oder – bei Berufen mit wenigen Auszubildenden – auch für ganz Sachsen oder mehrere Bundesländer in Deutschland gelten. Als Auszubildender müssen Sie grundsätzlich die Berufsschule besuchen, in deren Einzugsbereich Sie Ihren Hauptwohnsitz haben .

Welche Berufsschule für Sie zuständig ist, erfahren Sie in der Regel von Ihrem Ausbildungsbetrieb. Ansonsten gibt Ihnen ein Standort des Landesamtes für Schule und Bildung Auskunft.

Tipp: Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ausnahme vom Einzugsbereich möglich, sodass Sie auf entsprechenden Antrag auch eine andere Berufsschule besuchen können.

Über die Berufsschulstandorte und deren Einzugsbereiche für die einzelnen Ausbildungsberufe gibt die Begleitliste zum Teilschulnetzplan für die berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen Auskunft. (siehe –> Weitere Informationen)

Ansprechpunkt

  • bei dualer Berufsausbildung: Ihr Ausbildungsbetrieb
  • bei Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) / Berufsvorbereitungsjahr (BVJ): Berufsschule Ihres Wohnortes

Zuständige Stelle

Die Berufsschule des Einzugsbereiches. Dieser hängt vom Ausbildungsberuf ab.

Voraussetzungen

Duale Berufsausbildung

Wenn Sie einen Ausbildungsberuf erlernen möchten, schließen Sie einen Berufsausbildungsvertrag mit einem Unternehmen ab. Die duale Berufsausbildung absolvieren Sie im Unternehmen und in der Berufsschule.

Berufsvorbereitungsjahr und Berufsgrundbildungsjahr

In das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) werden in der Regel nur Jugendliche aufgenommen, die über keinen allgemeinbildenden Schulabschluss und noch keinen Berufsausbildungsvertrag verfügen.

In das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) werden Jugendliche mit einem allgemeinbildenden Abschluss aufgenommen, die jedoch noch keinen Berufsausbildungsvertrag besitzen.

Zweites Ausbildungsjahr

Eine Aufnahme in das zweite Ausbildungsjahr der Berufsschule ist möglich, wenn

  • ein vorheriger Schulbesuch mit einem Jahr auf die Ausbildungszeit im Berufsausbildungsverhältnis angerechnet wird oder
  • auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des ausbildenden Unternehmens die Berufsausbildungszeit verkürzt werden soll.

Verfahrensablauf

  • Bei einer dualen Berufsausbildung meldet Sie der Ausbildungsbetrieb an der Berufsschule an, in deren Einzugsbereich sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
  • Für die Aufnahme in ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) oder in ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) melden Sie sich bei der Berufsschule Ihres Hauptwohnsitzes an .

Hinweis: Wenn Sie schon volljährig sind, melden Sie sich selbst an, sind Sie es noch nicht, müssen das Ihre Eltern gemeinsam für Sie tun, sofern beide das Sorgerecht haben.

  • Den Ort und den Zeitraum für die Anmeldung an der Berufsschule legen die Schulleitungen selbst fest. Erfragen Sie deshalb die Details für das Anmeldeverfahren direkt am jeweiligen Beruflichen Schulzentrum.

Erforderliche Unterlagen

In der Regel genügt ein formloser Antrag, informieren Sie sich jedoch besser bereits im Vorfeld bei der Schulleitung über die Formalitäten der Antragstellung.

Mit dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • eine Kopie des Zeugnisses der zuletzt besuchten allgemein- oder berufsbildenden Schule

Zur Anmeldung werden folgende Daten verarbeitet :

  • Vor- und Familienname
  • Geburtsdatum und -ort
  • Geschlecht
  • Anschrift und Telefonverbindung
  • Staatsangehörigkeit
  • Religionszugehörigkeit, sofern die Teilnahme am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht beabsichtig ist,
  • Art und Grad einer Behinderung beziehungsweise chronischen Krankheit oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfes, soweit dies für den Besuch der Berufsschule von Bedeutung ist
  • Ort und Datum des Beginns und der Beendigung des Besuchs allgemeinbildender und berufsbildender Schulen
  • bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses der Ausbildungsberuf einschließlich der Fachrichtung oder des Schwerpunktes,
  • Name, Anschrift und Telefonverbindung des Ausbildungsbetriebes und der für die Ausbildung verantwortlichen Person
  • bei Minderjährigen: Name, Anschrift und Telefonverbindung der Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern)

Frist/Dauer

Die Anmeldung an der Berufsschule soll bis zum 01.08. des Jahres der Aufnahme der Schule erfolgen.

Ausnahmen für das Berufsgrundbildungsjahr

  • Die Aufnahme in das Berufsgrundbildungsjahr erfolgt grundsätzlich zum Beginn des Schuljahres. Eine nachträgliche Aufnahme kann noch bis zu einen Monat nach dem Unterrichtsbeginn erfolgen, bei Nachweis einschlägiger beruflicher Vorkenntnisse auch bis zum 15.12.
  • weitere Ausnahmen sind möglich bei unverschuldetem Abbruch des Berufsausbildungsverhältnisses (zum Beispiel bei der Schließung des Ausbildungsbetriebes) im ersten Ausbildungsjahr

Ausnahmen für das Berufsvorbereitungsjahr

  • Die Aufnahme in das Berufsvorbereitungsjahr erfolgt ebenfalls grundsätzlich zum Beginn des Schuljahres.
  • Eine nachträgliche Aufnahme kann bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres erfolgen, unmittelbar nach der Auflösung oder des Abbruchs eines Berufsausbildungsverhältnisses im ersten Ausbildungsjahr.

Kosten

  • keine

Über die Kosten einer Ausbildung an einer Schule in freier Trägerschaft informieren Sie sich an der betreffenden Schule.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 19.05.2026

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