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Erneuerbare Energien: Einspeisevergütung vereinbaren

Allgemeine Informationen

Mit der Einspeisevergütung soll die Nutzung erneuerbarer Energien gefördert werden. Grundsätzlich kann damit aller Strom aus erneuerbaren Energien vergütet werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, anspruchsberechtigten Stromerzeugern die Einspeisevergütung zu gewähren.

Die Vergütungssätze werden staatlich festgesetzt. Betreiber von kleinen Anlagen mit mehr als 100 Kilowatt installierter Leistung haben generell einen Anspruch auf Einspeisevergütung, bei größerer Anlagen ist eine eingeschränkte Zahlung in Form einer Ausfallvergütung möglich. Grundsätzlich ist der Strom aus solchen Anlagen direkt zu vermarkten.

Bei Direktvermarktung können die Anlagenbetreiber eine Marktprämie beanspruchen.

Ansprechstelle

der gebietszuständige Netzbetreiber

Voraussetzungen

Vergütungsanspruch besteht für Strom aus Anlagen

  • mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW
  • mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt als sogenannte Ausfallvergütung für bis zu 3 aufeinanderfolgenden Kalendermonate, jedoch insgesamt nicht länger als 6 Monate im Jahr

Dem Netzbetreiber muss sämtlicher Strom geliefert werden, der nicht in unmittelbarer Nähe zur Anlage verbraucht wird und durch ein Netz durchgeleitet wird. Zudem darf die Anlage nicht den Regel-Energiemarkt beliefern.

Weitere Voraussetzungen

  • allgemeine Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Einrichtung und zum Betrieb der Anlagen entsprechend den unterschiedlichen Energieträgern (§ 8 ff. EEG 2018)

Verfahrensablauf

Das Versorgungsunternehmen schließt mit Ihnen einen Vertrag über die Einspeisung ab. Die Vergütung wird monatlich gezahlt. In einzelnen Fällen kann die Zahlung auch viertel- oder halbjährlich erfolgen.

Abrechnung nach Selbstverbrauch

  • Die insgesamt erzeugt Energie wird ermittelt und mit dem Einspeisesatz berechnet.
  • Aus der Differenz zwischen Einspeisesatz und Selbstverbrauch wird ein Korrekturpreis ermittelt.
  • Aus dem Einspeisesatz abzüglich des Korrekturpreises ergibt sich die Einspeisevergütung, welche Ihnen ausgezahlt wird.

Abrechnung bei Überschusseinspeisung

Sie benötigen zwei Zähler:

  • Solarstromzähler: zählt alle Kilowattstunden, die von der Solaranlage produziert werden
  • Zweirichtungszähler: zählt die Kilowattstunden, die Sie aus dem Stromnetz bezogen, und wie viele Sie in das Netz eingespeist haben

Erforderliche Unterlagen

Ein vorgeschriebenes Formular für die Stromeinspeisung gibt es nicht. Die Sächsische Energieagentur (SAENA) bietet eine Mustervorlage für den Vertrag mit dem Netzbetreiber.

Frist/Dauer

Förderzeitraum: 20 Jahre (zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme)

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24, mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Energieagentur – SAENA GmbH. 14.02.2018

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