Approbation als Zahnarzt / Zahnärztin beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung der Approbation gemäß § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
Voraussetzung für die zahnärztliche Berufsausübung ist in der Regel der Besitz einer entsprechenden Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Die Beantragung erfolgt in Sachsen bei der Landesdirektion.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 22
Voraussetzungen
Sie haben die Zahnärztliche Prüfung erfolgreich bestanden.
Verfahrensablauf
Stellen Sie Ihren Approbationsantrag schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular.
- Die Behörde bestätigt den Antragseingang und teilt mit, welche Unterlagen möglicherweise noch fehlen.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Im Fall der positiven Prüfung wird die Approbationsurkunde ausgestellt und Ihnen gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit der Post zugestellt.
Erforderliche Unterlagen
- ein kurzgefasster Lebenslauf
- Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern auch die Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
- ein Identitätsnachweis
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf
- eine Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind
- das Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung
Frist/Dauer
- Eingangsbestätigung: 1 Monat
- Bescheid: innerhalb von 3 Monaten
nach Vorlage der vollständigen, prüffähigen Antragsunterlagen
Kosten
- deutsche Approbation: EUR 170,00
- Approbation bei Abschluss in anderem EU/EWR-Staat oder der Schweiz: EUR 300,00
- Approbation bei einem Abschluss in einem sogenannten Drittstaat
- ohne vorherige Erteilung einer Berufserlaubnis: EUR 490,00
- nach vorheriger Erteilung einer Berufserlaubnis: EUR 170,00
- Erteilung einer Berufserlaubnis: EUR 490,00
- Verlängerung einer Berufserlaubnis: EUR 170,00
- Feststellung der Gleichwertigkeit im Einzelfall: EUR 220 bis 2.860
- gutachterliche Prüfung der Gleichwertigkeit: EUR 1.773
- Prüfung der Referenzqualifikation: EUR 417,00
- Echtheitsprüfung: EUR 145,00
Auslagen
- 1. bis 50. Kopie: EUR 0,50 pro Blatt, ab 51. Kopie 0,15 EUR pro Blatt
- Beglaubigungen von Approbations- oder Berufserlaubnisurkunden: EUR 5,00 für ein Exemplar, Ermäßigung für jedes weitere Exemplar bis auf die Hälfte möglich
Rechtsgrundlage
- § 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
- Approbationsordnung für Zahnärzte
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 9 – Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 29.09.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.