Immissionsschutz, Änderungen genehmigungspflichtiger Anlagen anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anzeige von Änderungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 15 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage muss der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, angezeigt werden, wenn keine Genehmigung beantragt wird.
Auch wenn Sie als Betreiberin beziehungsweise Betreiber beabsichtigen, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Zuständige Stelle
in der Regel die unteren Immissionsschutzbehörden bei den Landratsämtern bzw. den kreisfreien Städten
für Anlagen, zu denen
- ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG oder
- eine Anlage nach Anhang 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG) gehören:
die Landesdirektion Sachsen, Referat 44
Verfahrensablauf
- Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Anzeige und teilt Ihnen mit, welche zusätzlichen Unterlagen zur Beurteilung benötigt werden.
- Die zuständige Behörde prüft innerhalb von längstens einem Monat, ob die Änderung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedarf.
- Als Trägerin beziehungsweise Träger des Vorhabens dürfen Sie die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass Sie keine behördliche Genehmigung benötigen.
- Sollten Sie innerhalb Monatsfrist (nach Einreichung aller erforderlicher Unterlagen) keine Rückmeldung der zuständigen Behörde erhalten, so können Sie die Änderung gleichermaßen vornehmen.
Erforderliche Unterlagen
die erforderlichen Unterlagen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen
Frist/Dauer
Anzeige: einzureichen mindestens einen Monat vor Beginn der Änderungsmaßnahme
Rechtsgrundlage
- § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 10.01.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.