Kampfhund, Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Haltung gefährlicher Hunde nach dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)
Möchten Sie einen gefährlichen Hund halten, benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis.
Gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
Vermutet gefährliche Hunde (sogenannte Kampfhunde) sind Vertreter folgender Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull-Terrier
Ausgenommen sind Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
- die sich gegenüber Menschen und Tieren als aggressiv erwiesen haben,
- die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
- die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.
Die Kreispolizeibehörde stellt im Einzelfall fest, ob es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Zuständige Stelle
Kreispolizeibehörde (Ordnungsbehörde) beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Mindestalter 18 Jahre
- persönliche Zuverlässigkeit
- Nachweis der Sachkunde
- Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung
- Verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes bei der Kreispolizeibehörde ("Zuständige Stelle").
Ihr Antrag sollte enthalten:
- Ihren vollständigen Namen und Ihr Geburtsdatum
- die Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) Ihres Hauptwohnsitzes
- Angaben über den betreffenden Hund
- Sofern Sie nicht bereits über eine anerkannte Sachkunde-Bescheinigung verfügen, beantragen Sie zugleich die Zulassung zur Sachkundeprüfung.
- Die zuständige Stelle überprüft anhand Ihrer Angaben und Nachweise, unter welchen Voraussetzungen Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren, wie etwa über nachzureichende Unterlagen und gegebenenfalls das Ablegen einer Sachkunde-Prüfung.
- Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen die schriftliche Erlaubnis zur Haltung des Hundes (gegebenenfalls mit Auflagen) erteilt. Begleichen Sie zuvor die Verwaltungskosten laut Gebührenbescheid.
Sachkunde-Prüfung
Die zuständige Stelle prüft auf Ihren Antrag hin Ihre Sachkunde in der Hundehaltung. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie erhalten eine amtliche Bescheinigung über die bestandene Prüfung. Bei Nichtbestehen dürfen Sie die Prüfung wiederholen.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- Sachkundenachweis
- weitere Nachweise auf Anforderung durch die zuständige Stelle
Frist/Dauer
- Gültigkeit des Gutachtens: für die Dauer der Hundehaltung durch den oder die Antragstellende
- Folgegutachten bei Halter-Wechsel: innerhalb eines Jahres durch den neuen Hundehalter
Achtung! Bitte setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Kreispolizeibehörde in Verbindung, b e v o r Sie einen gefährlichen Hund zu halten beabsichtigen.
Kosten
- Erlaubniserteilung: EUR 155,00 – EUR 370,00
- nachträgliche Aufnahme von Auflagen, Änderung oder Ergänzung in die Erlaubnis: EUR 70,00 –EUR 210,00
- Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit: EUR 125,00 – EUR 245,00
- Feststellung der Gefährlichkeit eines im Einzelfall gefährlichen Hundes: EUR 222,00 – EUR 600,00
- Untersagung der Haltung oder Genehmigung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG: EUR 84,00 – EUR 239,00
- behördliche Kontrollen (Nachschauen): EUR 112,00 – EUR 220,00
Rechtsgrundlage
- § 5 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) – Haltung gefährlicher Hunde
- § 9 GefHundG – Zuverlässigkeit
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG)
- Verwaltungsvorschrift "Gefährliche Hunde" – VwV GefHunde)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Tarifstelle 44, Gefährliche Hunde
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.06.2022
Zuständige Dienststelle
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