Kriegsopfer-Pflegezulage beantragen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 35 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Beschädigte, die zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz dauerhaft fremde Hilfe brauchen, erhalten auf Antrag eine Pflegezulage.
Die Höhe der Pflegezulage richtet sich nach dem Umfang der notwendigen Pflege. Sie ist in sechs Stufen eingeteilt:
- Stufe I: EUR 311,00
- Stufe II: EUR 531,00
- Stufe III: EUR 755,00
- Stufe IV: EUR 969,00
- Stufe V: EUR 1.285
- Stufe VI: EUR 1.548
Die Einordnung wird je Fall individuell geprüft. Blinde erhalten mindestens die Stufe III.
Voraussetzungen
Hilflosigkeit
- Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauerhaft fremde Hilfe brauchen.
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn:
- die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder
- die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Hilflosigkeit wird bei folgenden Krankheiten angenommen:
- bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung
- Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern
- bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen Grad der Schädigung (GdS) von 100 bedingen
- Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits
Verfahrensablauf
Sie können die Pflegezulage persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, die zuständige Stelle aufzusuchen, senden Sie einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei; Antragsformulare können Sie online abrufen, oder die zuständige Stelle stellt sie Ihnen zu.
Die Bescheinigung wird Ihnen im Anschluss zugestellt.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag (formlos möglich)
- Antragsformulare
- Unterlagen zur Feststellung der Hilflosigkeit (ärztliche Bescheinigung)
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 31.07.2017 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.