Vorhaben in Sanierungsgebieten, Genehmigung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach § 142 Baugesetzbuch (BauGB) unterliegen bestimmte Vorhaben, wie zum Beispiel die Veräußerung eines Grundstücks, der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Hintergrund ist, dass eine Sanierung zur Behebung oder Abmilderung städtebaulicher Missstände nur dann zügig durchgeführt werden kann, wenn tatsächliche und rechtliche Veränderungen unterbunden werden, die sich erschwerend auf den Sanierungsablauf auswirken können.
Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen. Ist dies der Fall, hat sie diese allgemeine Genehmigung öffentlich bekannt zu machen.
Zuständige Stelle
Ortszuständige Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt.
Voraussetzungen
Sie möchten in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet insbesondere
- eine bauliche Anlage errichten, verändern oder umnutzen, die einer aufsichtlichen Genehmigung bedarf oder die bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden muss
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepfllcihtig sind, vornehmen
- ein das Grundstück belastendes Recht bestellen (Hypothek, Grundschuld, Nießbrauch, dingliches Vorkaufsrecht u.a.),
- einen schuldrechtlichen Vertrag über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingehen oder verlängern (z. B. Miet- oder Pachtvertrag),
- eine Baulast begründen, ändern oder aufheben,
- ein Grundstück teilen,
- ein Grundstück veräußern,
- ein Erbbaurecht bestellen oder veräußern
Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich bei der Gemeinde. Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Gemeinde, in deren Zuständigkeit sich das Grundstück befindet.
- Ist neben der sanierungsrechtlichen Genehmigung eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung im Einvernehmen mit der Gemeinde im Rahmen dieses Verfahrens.
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen benennt Ihnen die zuständige Gemeinde.
Frist/Dauer
- Entscheidung zur sanierungsrechtlichen Genehmigung: spätestens einen Monat nach Antragseingang (Verlängerung um maximal drei Monate)
- Entscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde: spätestens zwei Monate nach Antragseingang (Verlängerung um maximal zwei Monate)
Hinweis: Verlängert sich die Bearbeitungsdauer, erhalten Sie einen Zwischenbescheid mit Angabe der Fristverlängerung. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt.
Kosten
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung der Gemeinde.
Rechtsgrundlage
- § 144 Baugesetzbuch (BauGB) – Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
- § 145 BauGB — Genehmigung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung. 25.03.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.