Kriegsopfer-Sterbegeld beantragen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 37 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Stirbt eine beschädigte Person, erhalten die Angehörigen auf Antrag ein Sterbegeld in 3-facher Höhe der Versorgungsbezüge, die dem Verstorbenen im Sterbemonat zustanden. Die Pflegezulage wird im Sterbemonat maximal nach der Stufe II (bis zu EUR 531,00) geleistet
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigte
Angehörige, die mit dem oder der Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft lebten.
Es gilt folgende Rangfolge:
- Ehegatte
- Lebenspartner
- Kinder
- Eltern
- Stiefeltern
- Pflegeeltern
- Enkel
- Großeltern
- Geschwister
- Geschwisterkinder
Lebte der oder die Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, wird das Sterbegeld in gleicher Rangfolge an denjenigen gezahlt, dessen Unterhalt der Verstorbene getragen hat.
Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, kann das Sterbegeld an denjenigen gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat.
Verfahrensablauf
Sie können die Pflegezulage persönlich bei der Versorgungsbehörde beantragen.
Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, die zuständige Stelle aufzusuchen, senden Sie einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei; Antragsformulare können Sie online abrufen, oder die zuständige Stelle stellt sie Ihnen zu.
Die Bescheinigung wird Ihnen im Anschluss zugestellt.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag (formlos möglich)
- Antragsformulare
Kosten
Keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 31.07.2017 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.