Zweigniederlassung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Hauptniederlassung in einem anderen Staat der Europäischen Union hat die Möglichkeit, in Deutschland eine Zweigniederlassung zu errichten. Sie muss in das deutsche Genossenschaftsregister eingetragen werden.
Die Eintragung erfolgt über einen Notar* bei dem Registergericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung entsteht.
Zudem ist es erforderlich, für die Zweigniederlassung beim Gewerbeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ein Gewerbe anzumelden.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
- Notariat
- Registergericht am Amtsgericht
Voraussetzungen
Errichtung einer Hauptniederlassung im EU-Ausland.
Verfahrensablauf
Für die Anmeldung beziehungsweisespätere Änderung gelten folgende Schritte:
- Wenden Sie sich zur Anmeldung an einen Notar Ihrer Wahl.
- Zur Antragstellung können Sie auch die Dienstleistung des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen.
- Änderungen zur SCE-Zweigniederlassung, so etwa der Anschrift oder der Vertretungsberechtigten, melden Sie unverzüglich in gleicher Weise zur Eintragung in das Register an.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen und Angaben zur Anmeldung erforderlich sind, teilt Ihnen der Notar beziehungsweise der Einheitliche Ansprechpartner mit.
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Gebühr für die Eintragung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen
- Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 – Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-VO)
EUR-Lex - Ausführungsgesetz Ausführungsgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 – Europäische Genossenschaft (SCEAG)
- Beteiligungsgesetz – Arbeitnehmerbeteiligung in der Europäischen Genossenschaft (SCEBG)
- Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
- § 14 GenG – Errichtung einer Zweigniederlassung
- Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)
- § 13d Handelsgesetzbuch (HGB) – Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
- Gerichts- und Notarkostengesetz(GNotKG)
- Handelsregistergebührenverordnung – HRegGebV (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
gesetze-im-Internet.de
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.