Vaterschaftsanerkennung, Beurkundung durch das Standesamt
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anerkennung der Vaterschaft nach §§ 1594 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Als Vater eines nichtehelichen Kindes haben Sie die Möglichkeit, die Vaterschaft offiziell anzuerkennen. Für das Kind ist dies von großer Bedeutung, weil es erst dadurch Unterhalts-, Erb- und Rentenansprüche erwirbt. Die Anerkennung der Vaterschaft muss daher öffentlich beurkundet werden.
Solange die (rechtliche) Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam.
Hinweis zur zuständigen Stelle
Die Vaterschaftsanerkennung kann auch durch das ortszuständige Jugendamt, ein Notariat oder jedes Amtsgericht beurkundet werden – allein beim Jugendamt oder dem Notariat gegebenenfalls auch gemeinsam mit der Erklärung über das Sorgerecht.
Zuständige Stelle
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Das Kind
- hat rechtlich gesehen keinen Vater oder
- wird nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren und die Vaterschaftsanerkennung innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Ehescheidung erklärt, bei einer sogenannten scheidungsabhängigen Vaterschaftsanerkennung.
Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung: die öffentlich beurkundeten Erklärungen
- des Mannes, der die Vaterschaft anerkennt,
- der Kindesmutter, gegebenenfalls des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt noch mit der Kindesmutter verheiratet war, wenn es sich um eine scheidungsabhängige Vaterschaftsanerkennung handelt,
- gegebenenfalls der gesetzlichen Vertreter minderjähriger Eltern, zum Beispiel deren Eltern oder Vormund.
Hinweis: Steht der Mutter die elterliche Sorge nicht zu, etwa weil das Kind bereits volljährig ist oder ihr das Sorgerecht für das minderjährige Kind entzogen wurde, muss auch das Kind selbst zustimmen. Bei Kindern unter 14 Jahren müssen deren gesetzliche Vertreter, etwa ein Vormund oder Ergänzungspfleger, zustimmen.
Verfahrensablauf
Sie, die Kindesmutter, gegebenenfalls deren Ehemann und gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter suchen eine der zuständigen Stellen gemeinsam oder einzeln auf.
- Die Urkundsperson nimmt Ihre Erklärungen entgegen und beurkundet diese.
- Sie erhalten eine Ausfertigung der Urkunde als Nachweis.
Die zuständige Stelle stellt dem Standesamt am Geburtsort des Kindes beglaubigte Abschriften zu. Liegen alle Erklärungen vor, ist die Vaterschaftserklärung wirksam, und das Standesamt stellt für das Kind eine neue Geburtsurkunde aus.
Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt
Die Anerkennung der Vaterschaft und die hierzu erforderlichen Zustimmungen können bereits vor der Geburt des Kindes erklärt werden. Der Name des Vaters wird dann von vornherein in die Geburtsurkunde eingetragen.
Erforderliche Unterlagen
Für die Anerkennungserklärung des Vaters:
- Personalausweis oder Reisepass und die eigene Geburtsurkunde
- vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes, zum Beispiel durch den Mutterpass
- nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
Für die Zustimmungserklärung der Mutter:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei getrennter Erklärung: beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
- vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes, zum Beispiel durch den Mutterpass
- nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
Für weitere Zustimmungserklärungen, zum Beispiel durch den gesetzlichen Vertreter minderjähriger Eltern:
- Personalausweis oder Reisepass
- beglaubigte Abschrift der Erklärung, zu der die Zustimmung abgegeben wird
- eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzlicher Vertreter
Hinweis: Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden. Erkundigen Sie sich darüber bei der zuständigen Stelle.
Frist/Dauer
Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft
- im Regelfall jederzeit möglich, auch vor der Geburt des Kindes
- bei scheidungsabhängiger Vaterschaftsanerkennung spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Ehescheidung
Widerruf
- bis zu einem Jahr nach der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung, wenn diese noch nicht wirksam geworden ist, etwa weil die Zustimmung der Mutter fehlt
Hinweis: Rechtsfolgen der Anerkennung wie Unterhaltsansprüche oder die Staatsangehörigkeit des Kindes können erst geltend gemacht werden, wenn die Anerkennung wirksam ist, das heißt, wenn alle erforderlichen Zustimmungserklärungen beurkundet sind.
Kosten
- keine
- bei Erklärung vor dem Standesamt: EUR 30,00
- bei Erklärung vor der Notarin beziehungsweise vor dem Notar oder dem Amtsgericht: Auslagen; aufwandsabhängig
Rechtsgrundlage
- §1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Vaterschaft
- §§ 1594 bis 1598, 1599 Absatz 2 BGB – Anerkennung der Vaterschaft
- § 44 Personenstandsgesetz (PStG) – Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
- § 59 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) – Beurkundung und Beglaubigung
- § 67 Beurkundungsgesetz (BeurkG) – Zuständigkeit der Amtsgerichte
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 Kostenverzeichnis
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nummer 75 Tarifstelle 6.5 – Personenstandsrecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 05.08.2026
Zuständige Dienststelle
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