SEPA-Lastschriftmandat für die Hauptkasse des Freistaates Sachsen erteilen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Mit der Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats stimmen Sie dem Einzug der bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen fälligen Zahlung zu und erteilen gleichzeitig Ihrem Kreditinstitut den Auftrag, die Zahlung einzulösen. Die fälligen Beträge einer Forderung können so automatisch von Ihrem Konto eingezogen werden, und Sie ersparen sich einzelne Daueraufträge.
Zuständige Stelle
Hauptkasse des Freistaates Sachsen
Voraussetzungen
Sie können am Lastschrifteinzugsverfahren der Hauptkasse des Freiadstaates Sachsen teilnehmen, wenn Sie wiederkehrende Einzahlungen an die Kasse leisten.
Verfahrensablauf
Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erklären Sie auf dem Formular zum SEPA-Lastschriftmandat (Formulare in Deutsch und Englisch hier in Amt24 abrufbar).
- Füllen Sie das Formular vollständig aus, alle Informationen hierzu finden Sie im Anschreiben, das Ihnen von der Hauptkasse des Freistaates Sachsen übersandt wurde.
- Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben Sie den Ausdruck.
- Senden Sie den Ausdruck im Original an die Hauptkasse des Freistaates Sachsen. Die Zusendung per Fax oder E-Mail ist nicht möglich.
Hinweis: Bei Änderungen (zum Beispiel der Bankverbindung) erteilen Sie der Hauptkasse ein neues SEPA-Lastschriftmandat, Sie können das Mandat jederzeit mit einem Schreiben an die Hauptkasse widerrufen.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
Gültigkeit: unbegrenzt (bis auf Widerruf)
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Verordnung)
- Verfahrensmäßige Ausgestaltung der SEPA-Lastschriften (sogenannte Rulebooks)
- Nummer 30.2 Sächsische Verwaltungsvorschrift zu § 70 Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) – Ermöglichung der Teilnahme am Lastschriftverfahren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 09.01.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.