Feuerbestattung, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamtes
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Für eine Feuerbestattung müssen Sie als Angehörige eine Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes des Einäscherungsortes beantragen.
Aus der Unbedenklichkeitserklärung muss hervorgehen, dass aufgrund einer zweiten, von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Rechtsmedizin durchgeführten Leichenschau keine Bedenken gegen eine Einäscherung bestehen.
Zuständige Stelle
Gesundheitsamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Es liegt eine letztwillige Anordnung der verstorbenen Person zur Feuerbestattung beziehungsweise eine Verfügung des verantwortlichen Angehörigen vor.
Verfahrensablauf
Die Unbedenklichkeitserklärung können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde schriftlich oder online beantragen (siehe —> Onlineantrag).
- Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
- als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID – Anmeldung mit elektronischem Personalausweis erforderlich
- als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK)
- Das Gesundheitsamt des Einäscherungsortes veranlasst eine zweite Leichenschau durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Rechtsmedizin.
- Die zweite Leichenschau kann auch von einer in der Leichenschau erfahrenen Fachärztin oder einem Facharzt für Pathologie durchgeführt werden, sofern in einer Region nicht genügend Fachärztinnen oder Fachärzte für Rechtsmedizin zur Verfügung stehen.
Hinweis: Die meisten Formalitäten übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen. Dort erhalten Sie auch pietätvolle Beratung. Lassen Sie sich vor der Beauftragung die angebotenen Dienstleistungen und Preise erläutern.
Wichtig! Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod oder wenn es sich um die Leiche einer unbekannten Person handelt, ist anstelle der Unbedenklichkeitserklärung das schriftliche Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsrichterin oder des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeortes erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Sterbeurkunde
- letztwillige Anordnung der verstorbenen Person zur Feuerbestattung beziehungsweise eine Verfügung des verantwortlichen Angehörigen
Frist/Dauer
- keine
Hinweis: Es gelten die allgemeinen Fristen für die Bestattung.
Kosten
Rahmengebühr Unbedenklichkeitserklärung: EUR 20,00 bis EUR 50,00
Rechtsgrundlage
- § 18 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) – Allgemeine Vorschriften zur Bestattung
- § 18b SächsBestG – Feuerbestattung
- § 19 SächsBestG – Fristen für die Bestattung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 15.04.2026
Zuständige Dienststelle
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