Eichung von Waagen, Taxametern und anderen Messgeräten beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wer im geschäftlichen Verkehr Messgeräte wie zum Beispiel Waagen, Kraftstoff-Zapfsäulen, E-Ladesäulen, Wasserzähler oder Taxameter verwendet, ist gesetzlich verpflichtet, diese regelmäßig eichen zu lassen. Die Eichung ist eine staatliche Maßnahme zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und stellt zugleich faire Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen sicher.
Warum müssen Messgeräte geeicht werden?
Durch die Eichung wird überprüft, ob Messgeräte zuverlässig und korrekt messen. Die Messergebnisse müssen dabei innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fehlergrenzen liegen. Geeichte Messgeräte erkennen Sie an der amtlichen Kennzeichnung, meist in Form eines Eichkennzeichens am Typenschild des Geräts. Weitere Informationen dazu erhalten Sie im »Informationsblatt: Kennzeichnung von Messgeräten« (siehe –> Formulare und weitere Angebote)
Wann muss ich meine Messgeräte (wieder) eichen lassen?
Die Eichung gilt jeweils nur für eine bestimmte Zeit, die sogenannte Eichfrist. Je nach Messgerät ist diese Frist unterschiedlich lang, zum Beispiel:
- Kraftstoff-Zapfsäulen oder Waagen in der Regel: 2 Jahre
- Taxameter: 1 Jahr
- E-Ladesäulen: 8 Jahre
Eine Übersicht über die Eichfristen verschiedener Messgeräte erhalten Sie im »Informationsblatt: Eichfristen für Messgeräte nach der Mess- und Eichverordnung« (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
Geeichte Messgeräte sind mit einen Eichkennzeichen gekennzeichnet, auf dem das Jahr der letzten Eichung steht. Beispielsweise bedeutet die Zahl »25« auf dem Eichkennzeichen einer Handelswaage, dass das Messgerät (beispielsweise eine Handelswaage) 2025 geeicht wurde. Da Handelswaagen eine Eichfrist von zwei Jahren haben, muss die nächste Eichung also im Jahr 2027 erfolgen. Erfolgt kein oder kein fristgerechter Eichantrag, darf das Messgerät danach nicht mehr verwendet werden. Am besten, Sie stellen den Eichantrag spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist, also bis Mitte Oktober. Bei einer späteren Antragstellung können zusätzliche Kosten anfallen.
Neue Messgeräte haben (noch) kein Eichkennzeichen. Hier ist die Eichfrist an der Konformitätskennzeichnung am Typenschild ablesbar. Die Konformitäts-Kennzeichnung – zum Beispiel »CE M 25 0115« auf einer Handelswaage – sagt aus, dass diese Waage bis zum 31.12.2027 als geeicht gilt beziehungsweise galt (2025 + 2 Jahre). Ist die Eichfrist abgelaufen und Sie verwenden das Messgerät weiter, riskieren Sie ein Bußgeld.
Müssen Zusatzgeräte auch geeicht werden?
Häufig sind Messgeräte mit Zusatzgeräten verbunden, zum Beispiel Waagen mit Kassensystemen. Solche verbundenen Zusatzgeräte werden in der Regel zusammen mit dem Messgerät geeicht.
Wie stelle ich den Eichantrag?
Den Antrag auf Eichung können Sie direkt bei Ihrem zuständigen Eichamt stellen — telefonisch, per E-Mail oder per Onlineformular: Digitaler Eichantrag (siehe –> Onlineantrag). Die Eichung muss rechtzeitig vor Ablauf der Eichfrist beantragt werden. Informationen zum Ablauf sowie zu weiteren Pflichten als Messgeräteverwender siehe –> Verfahrensablauf.
Die sächsischen Eichämter bieten Ihnen außerdem einen kostenlosen Service (»Terminservice«). Dabei übernimmt das Eichamt die Überwachung der regulären Eichfristen Ihrer Messgeräte. Weitere Informationen erhalten Sie im »Informationsblatt: Generalantrag zur Eichung mit Terminservice« (siehe –> Formulare und weitere Angebote)
Wo findet die Eichung statt?
Für die Eichung von Messgeräten sind in Deutschland die regionalen Eichämter zuständig. Eine Ausnahme bilden Versorgungsmessgeräte, also zum Beispiel Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmezähler. Hier übernehmen staatlich anerkannte Prüfstellen die Eich- und Prüftätigkeiten.
Mobile oder transportable Messgeräte können entweder am Ort der Verwendung oder in einem Eichamt geprüft werden. Ortsfeste Messgeräte werden direkt an ihrem Standort geeicht. In diesem Falls empfiehlt sich, frühzeitig einen Termin zu vereinbaren – gern telefonisch direkt mit dem Eichamt.
Muss das Messgerät nach einer Reparatur geeicht werden?
Häufig müssen Messgeräte auch nach einer Reparatur neu geeicht werden. Sie können bei Ihrem zuständigen Eichamt nachfragen, ob das in Ihrem Fall gilt. Wenn ja, sollte die Reparatur durch einen befugten Betrieb (»Instandsetzer«) durchgeführt werden. Dieser klebt nach der Instandsetzung ein rotes Kennzeichen auf die Waage und informiert die Eichbehörde. In diesem Fall gilt das Messgerät einem geeichten gleichgestellt und darf direkt weiterverwendet werden. Wichtig: Sie als Geräteverwender müssen trotzdem unverzüglich (innerhalb von 14 Tagen) eine neue Eichung beim Eichamt beantragen. Wurde die Reparatur nicht durch einen befugten Instandsetzer durchgeführt, darf das Messgerät bis zur nächsten Eichung nicht weiterverwendet werden.
Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Text das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter
Zuständige Stelle
jedes Eichamt, z. B. das örtlich zuständige
Voraussetzungen
- Der Verwender eines Messgerätes oder eine durch ihn bevollmächtigte Person muss die Eichung beantragen.
- Messgeräte können geeicht werden, wenn sie in den Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) fallen (siehe § 1 MessEV); vorausgesetzt, es gilt keine Ausnahme gemäß der §§ 2, 4 und 5 MessEV.
Verfahrensablauf
Überprüfen Sie zunächst anhand der Kennzeichnung am Messgerät, wann die Eichfrist Ihres Messgerätes endet. Haben Sie Fragen zur Eichung, stehen Ihnen die Mitarbeiter der oben genannten Stelle zur Verfügung.
Prüfung beim Eichamt oder auf Veranlassung des Eichamtes:
Antragstellung
- Am besten stellen Sie Ihren Online-Antrag spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist, also bis Mitte Oktober bei der zuständigen Stelle. Stellen Sie den Antrag später, können zusätzliche Kosten anfallen. Ist die Eichung vor dem Ende der Eichfrist nicht mehr möglich, kann die Weiterverwendung des Messgerätes im neuen Jahr durch die Eichbehörde gestattet werden (unter Umständen kostenpflichtig).
- Wenn Sie mobile Messgeräte direkt beim Eichamt prüfen lassen (zum Beispiel: Taxameter), empfiehlt es sich, telefonisch oder per Onlineformular einen Termin zu vereinbaren.
- In der Regel bestätigt die oben genannte Stelle Ihren Antrag und nennt Ihnen (bei ortsfesten Messgeräten) einen Prüftermin.
Eichung
- Erfüllt das Messgerät die wesentlichen Anforderungen gemäß MessEG, was die Einhaltung der Fehlergrenzen einschließt, erneuert der Prüfer das Eichkennzeichen und die Sicherungszeichen. Ein optionales Zusatzzeichen gibt Auskunft, wann die Eichfrist endet und somit zuvor die nächste Eichung fällig ist.
- Auf Antrag stellt Ihnen der Prüfer als Nachweis einen Eichschein aus (im Antrag ankreuzen oder Verlangen spätestens bei der Durchführung der Eichung erklären).
- Vor Ablauf der Eichfrist oder nach einer Instandsetzung (zum Beispiel Reparatur) sind Sie verpflichtet, ein Messgerät erneut eichen zu lassen.
- Der Instandsetzer hat das Eichamt über die erfolgte Instandsetzung unverzüglich in Kenntnis zu setzen („Instandsetzungsbenachrichtigung/Reparaturmeldung“). Zudem ist er angewiesen, Sie auf die Pflicht, die erneute Eichung unverzüglich zu beantragen, aufmerksam zu machen. Zur Vereinfachung können Sie seiner Benachrichtigung gleich Ihren Antrag auf Eichung hinzufügen.
- Sie dürfen das Gerät bis zur erneuten Eichung weiterverwenden, wenn es ein Instandsetzerkennzeichen erhalten hat und die erneute Eichung unverzüglich beantragt wurde.
Terminservice
- Die Eichämter in Sachsen bieten einen kostenlosen Terminservice an. Das heißt, Sie müssen bei Ablauf der regulären Eichfrist die Eichung nicht jedes Mal erneut beantragen . Um den Service nutzen zu können, schließen Sie mit Ihrem sächsischen Eichamt einen so genannten »Generalantrag zur Eichung« (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
Erforderliche Unterlagen
für den Eichantrag:
- Für die Antragstellung sind Kontaktdaten zum Antragsteller und Prüfort sowie messgerätespezifische Informationen nötig. Dazu gehören unter anderem die Typ-Nummer und Seriennummer des Messgerätes, Name des Herstellers sowie gerätespezifische Kennwerte (bei Waagen sind das beispielsweise Genauigkeitsklasse, Höchstlast (Max) / Mindestlast (Min) und Eichwert "e"). Die messgerätespezifischen Daten finden Sie auf dem Typenschild des Messgerätes beziehungsweise auf dem Eichkennzeichen.
- Wird der Eichantrag durch eine Person mit Bevollmächtigung gestellt, muss die Bevollmächtigung dem Antrag in schriftlicher Form beigefügt werden.
zur Eichung:
- Damit die Eichung reibungslos durchgeführt werden kann, muss der Messgeräteverwender Unterlagen des Herstellers zum Aufbau und zur vorgesehenen Verwendung des Messgeräts bereithalten, etwa eine Bedienungsanleitung. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihr zuständiges Eichamt.
für den Terminservice:
- Generalantrag zur Eichung (siehe –> Formulare und weitere Angebote)
Frist/Dauer
- Ende der Eichfrist: 31. Dezember des Ablaufjahres
Es erfolgt keine monatsgenaue Festlegung wie zum Beispiel bei der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen (Ausnahme: Atemalkohol-Messgeräte).
- Eichungsantrag: mindestens 10 Wochen vor Ende der Eichfrist (meist Mitte Oktober)
Bitte beantragen Sie auch im eigenen Interesse die Eichung rechtzeitig vor Ende der Eichfrist.
Tipp: Bei Messgeräten mit ein- oder mehrjähriger Eichfrist können und sollten Sie die Eichung im Laufe des Jahres vornehmen lassen, in dem die Eichfrist abläuft. Somit vermeiden Sie mögliche Engpässe zum Jahresende.
Kosten
Die Kosten für die Eichung hängen von vielen Faktoren ab. Die sind in der MessEGebV geregelt. (siehe –> Rechtsgrundlage)
Rechtsgrundlage
- Mess- und Eichgesetz (MessEG)
- Mess- und Eichverordnung (MessEV)
- Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung der Europäischen Messgeräterichtlinie – MID)
- Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt
- Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
Freigabevermerk
Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen. 11.09.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.