Grundsicherung bei Heimunterbringung von Hilfsbedürftigen beantragen, die die Regelaltersgrenze (65 Jahre und älter) noch nicht erreicht haben
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe
Wer aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, kann Sozialhilfe in Form der sogenannten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
Leben die Betroffenen in einem Pflegeheim oder einer sogenannten besonderen Wohnform (für behinderte Menschen), so erhalten sie für ihren dortigen Aufenthalt einen Betrag für die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie den weiteren Lebensunterhalt.
Umfang der Grundsicherung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen. Das betrifft insbesondere die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie etwa Telefon, Zeitung oder den Konzertbesuch (Regelbedarf) sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Bei einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung (Heim) oder in einer besonderen Wohnform besteht Anspruch auf die Gewährung des Regelbedarfs sowie der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Die Höhe der Leistung hängt von der Bedürftigkeit ab. Eigenes Einkommen und Vermögen wird bei der Berechnung berücksichtigt.
Ansprechstelle
Für Leistungsberechtigte von 18 bis unter der Regelaltersgrenze liegenden Personen, die in einem Pflegeheim leben, ist der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) zuständig. Für Leistungsberechtigte, die in einer besonderen Wohnform leben, besteht immer, das heißt ohne Altersbeschränkung, eine Zuständigkeit des KSV Sachsen.
Zuständige Stelle
Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV)
Voraussetzungen
Ein Anspruch besteht, wenn der Betroffene*
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, wenigstens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und
- die Altersgrenze (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) noch nicht erreicht hat (sonst Zuständigkeit des Sozialamtes)
Bedürftigkeit
Die Betroffenen müssen bedürftig sein, das heißt ihr Einkommen und Vermögen (beziehungsweise das ihres Ehegatten/Lebensgefährten) reicht nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Haben die Hilfebedürftigen unterhaltspflichtige Eltern oder Kinder, werden diese nur herangezogen, wenn ihr jährliches Einkommen EUR 100.000 übersteigt.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Verfahrensablauf
Antragstellung
Um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu erhalten, müssen Sie als Betroffener oder dessen gesetzlicher Vertreter einen schriftlichen Antrag stellen.
- Die Antragsformulare erhalten Sie vor Ort beim KSV oder (soweit von der örtlich zuständigen Stelle angeboten) online unter –> Formulare & Online-Dienste.
- Den vollständig ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen beim KSV ein.
- Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang der Antrag bewilligt ist.
Prüfung der Erwerbsunfähigkeit
Falls zu klären ist, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, setzt sich die zuständige Stelle mit der Rentenversicherung in Verbindung.
Die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger entfällt, sofern die Betroffenen bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten oder in einer Werkstatt oder anderen Einrichtung für behinderte Menschen aufgenommen sind.
Erforderliche Unterlagen
Die Angaben im Antrag müssen belegt werden, so etwa durch Nachweise über Kosten, Einkommen und Vermögen sowie ärztliche Atteste. Welche Nachweise im Einzelnen nötig sind, entnehmen Sie den Merkblättern, die Sie bei der Antragstellung erhalten.
Frist/Dauer
Leistungsbewilligung: in der Regel für 12 Kalendermonate
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 11.03.2024
Zuständige Dienststelle
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