Datenschutzbeschwerde beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einreichen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sie sind der Ansicht, dass eine öffentliche Stelle des Bundes Ihre Daten nicht sorgsam verwaltet oder Ihre Daten ohne Ihr Wissen weiterleitet? Das können etwa der Zoll, die Bundespolizei, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Knappschaft oder eine bundesunmittelbare Krankenkasse wie Barmer, DAK, TK), eine Finanzbehörde (zum Beispiel Ihr zuständiges Finanzamt), ein gemeinsam von Bund und Kommune betriebenes Jobcenter oder ein Unternehmen, das Post- oder Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, sein.
Oder Sie erhalten bei diesen Stellen keine Auskunft über die zu Ihnen gespeicherten Daten? In solchen Fällen haben Sie das Recht, sich beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu beschweren.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist Anlaufstelle für Beschwerden über
- alle öffentlichen Stellen des Bundes ,
- Telekommunikations- und Postdienstunternehmen
- Bundesgerichte, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
Zuständige Stelle
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Voraussetzungen
Sie fühlen sich in Ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Verfahrensablauf
- Reichen Sie Ihre Beschwerde schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch (siehe –> Onlineantrag) beim Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) ein.
- Schildern Sie in Ihrer Beschwerde den Sachverhalt.
- Nennen Sie die vermeintlich verantwortliche Stelle.
- Der BfDI geht Ihrer Beschwerde nach, klärt den Sachverhalt auf und hilft gegebenenfalls datenschutzrechtliche Verstöße ab.
- Das Ergebnis der Überprüfung wird Ihnen mitgeteilt.
Hinweis: Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften können zur Einleitung von Straf- oder Bußgeldverfahren führen.
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen, die dem BfDI die Überprüfung erleichtern oder den behaupteten Datenschutzverstoß belegen (empfohlen)
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
- § 42 Postgesetz (PostG) – Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
- § 115 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz– Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24, mit Unterstützung durch die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte. 02.08.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.