Internatsunterbringung von Schülern allgemeinbildender Schulen, finanzielle Unterstützung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Ihr Kind eine der unten genannten allgemeinbildenden Schulen besucht und dort im Internat untergebracht ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Unterstützung zu den entstandenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten erhalten.
Als finanzielle Unterstützung wird ein monatlicher Festbetrag von EUR 195,00 gewährt. Wenn ein Elternteil oder der volljährige Schüler* Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe erhält, können bis zu EUR 295,00 gezahlt werden, wenn die Unterkunfts- und Verpflegungskosten tatsächlich höher als EUR 195,00 sind.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Stadtverwaltung oder Landratsamt
Voraussetzungen
- Der Hauptwohnsitz Ihres Kindes befindet sich in Sachsen.
- Ihr Kind ist im Internat einer der folgenden Schulen untergebracht:
- Landesgymnasium St. Afra zu Meißen
- ein allgemeinbildendes Gymnasium mit vertiefter Ausbildung
- eine Oberschule, die mit einem Gymnasium mit vertiefter sportlicher Ausbildung kooperiert
- Der Hauptwohnsitz des Schülers ist von der Schule so weit entfernt, dass für die Hin- und Rückfahrt inklusive der Wege- und Wartezeiten bei der Benutzung der zeitlich günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln täglich min. zwei Stunden benötigt werden würden (Schüler mit Behinderung: eineinhalb Stunden).
- Ausnahme: Diese zeitliche Vorgabe gilt für das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen und das Landesgymnasium für Musik "Carl Maria von Weber" Dresden nicht.
Hinweis: Beachten Sie bitte, dass das BAföG auf diese Unterstützung angerechnet und der Förderbetrag entsprechend vermindert wird.
Verfahrensablauf
Die Unterstützung wird nachträglich jeweils nach Ablauf eines Schulvierteljahres beantragt, bewilligt und ausgezahlt. Als Schulvierteljahre gelten folgende Zeiträume (abweichend von den Schulferien):
- 1. Schulvierteljahr: 01.08. – 31.10.
- 2. Schulvierteljahr: 01.11. – 31.01.
- 3. Schulvierteljahr: 01.02. – 30.04.
- 4. Schulvierteljahr: 01.05. – 31.07.
Antragstellung
Bei der Antragstellung müssen Sie das vorgeschriebene Formular benutzen. Wenn der Schüler bereits volljährig ist, stellt sie oder er den Antrag selbst.
Bevor Sie den Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen, müssen Sie ihn der Schule und dem Internat vorlegen. Diese überprüfen die Daten und bestätigen die Anwesenheit im beantragten Zeitraum.
Auszahlung
Wenn Ihnen die finanzielle Unterstützung gewährt wird, erfolgt die Auszahlung auf das von Ihnen angegebene Konto, Barauszahlungen sind nicht möglich.
Vorherige Abschlagszahlungen sind nur dann möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zur Vorleistung der Unterkunftskosten nicht in der Lage sind. Wurden Ihnen Abschlagszahlungen gewährt, müssen Sie in einem weiteren Antrag die tatsächliche Inanspruchnahme des Internates nachweisen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die zeitlich günstigste Verkehrsverbindung
- Kopie des Mietvertrages
- Nachweis über die Miet- und Verpflegungskosten (z.B. Kopie Kontoauszug)
- je nach Einzelfall:
- Nachweis über eine Behinderung
- Kopie BAföG-Bescheid
- Kopie BAföG-Rückforderungsbescheid
- Kopie Arbeitslosengeld II - Bescheid oder Sozialhilfebescheid
- Nachweise für die Begründung des Antrags auf Abschlagszahlung
- Nachweis über Aufwendungs-/Kostenersatz von dritter Seite und / oder Leistungen aus öffentlichen Mitteln
Die Aufstockung der Unterstützung für Bezieher von Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe setzt voraus, dass Ihnen tatsächlich höhere Unterkunftskosten als EUR 195,00 entstanden sind. Wenn dies bei Ihnen der Fall ist, müssen Sie das mit entsprechenden Unterlagen nachweisen.
Frist/Dauer
Der Antrag für das abgelaufene Schuljahr soll bis spätestens zum 01.11. bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die finanzielle Unterstützung von Schülern bei notwendiger außerhäuslicher Unterbringung (Sächsische Schülerunterbringungsleistungsverordnung, SächsSchülULeistVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.