Sprengstoffrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (gewerblich) beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) zur Erlangung der Fachkunde
Für die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zur Erlangung der sprengstoffrechtlichen Fachkunde benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese stellt Ihnen auf Antrag die zuständige Behörde aus.
Andere Zuständigkeit
Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten unter Bergaufsicht ausüben, beantragen die Erlaubnis mit dem dafür vorgesehenen Formular beim Sächsischen Oberbergamt.
Zuständige Stelle
- Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz mit ihren Dienststellen und Dienstsitzen
Voraussetzungen
- Mindestalter von 21 Jahren
- Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
Verfahrensablauf
Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Erteilung der sprengstoffrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ein Verwenden Sie bitte das hierfür vorgesehene Formular (siehe –> Formulare und weitere Angebote)
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
Gültigkeit: bis zu 1 Jahr nach Ausstellung
Kosten
Gebührenrahmen: EUR 30,00 bis EUR 250,00
Rechtsgrundlage
- § 34 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 84 – Sprengstoffrecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 26.06.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.