Hilfe zum Lebensunterhalt für Beschädigte und Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz beantragen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Menschen, deren wirtschaftliche (und soziokulturelle) Existenz nicht auf andere Weise gesichert werden kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst hierbei zunächst Lebensmittel, Kleidung, Hausrat, Körperpflege und den persönlichen Bedarf des täglichen Lebens wie etwa Ausgaben für Telefon, Zeitschriften oder Konzertbesuche.
Der Sozialhilfeträger gewährt die Leistung als Pauschale, den sogenannten Regelbedarf. Übernommen werden des Weiteren angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, bei Bedarf auch Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und unter Umständen auch Rentenversicherungsbeiträge.
Für Kinder und Jugendliche, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erkennt das Sozialamt (auf Antrag) Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen / kulturellen Leben ("Bildungspaket") an. Im Gegensatz zu den anderen Hilfen müssen Sie für diese Leistungen einen Antrag stellen.
Zuschläge bei Mehrbedarf
Über die genannten Leistungen hinaus haben Betroffene Anspruch auf Zuschläge für Mehrbedarf, insbesondere wenn sie
- schwanger sind,
- alleinerziehend sind,
- eine Krankheit haben, die eine besondere Ernährung erfordert
oder - das Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) besitzen und entweder
- die Altersgrenze erreicht haben (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) oder
- die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, aber voll erwerbsgemindert sind.
Einmalige Beihilfen
Neben den laufenden Leistungen gewährt das Sozialamt auch einmalige Beihilfen für
- die Erstausstattung der Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte,
- die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen, Miete von therapeutischen Geräten.
Zudem kann das Sozialamt auch Mietschulden und Bestattungskosten übernehmen.
Hinweis: Bestattungskosten sind nicht Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt, sie fallen unter Hilfen in anderen Lebenslagen.
Ermittlung des Leistungsanspruches
Bei der Berechnung, wem ein Leistungsanspruch zusteht, muss das Sozialamt grundsätzlich sämtliche Einkünfte der Betroffenen berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind insbesondere:
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz jeweils bis zur Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Zuwendungen von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege (sofern daneben Sozialhilfe gerechtfertigt ist) und
- private Zuwendungen, die von Dritten ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung gewährt werden, soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger bzw. für die Empfängerin eine besondere Härte bedeuten würde
Auch Elterngeld wird angerechnet. Für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, gilt jedoch eine Sonderregelung. Landeserziehungsgeld ist anrechnungsfrei.
Voraussetzungen
Betroffene haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe (oder der Kriegsopferfürsorge) wenn
- sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben und
- wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Kräften bestreiten können – insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen oder mit Hilfe anderer (zum Beispiel der Verwandten).
Leben die Betroffenen in einem Heim, so übernimmt das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt die Heimkosten voll oder zum Teil und zahlt einen angemessenen Barbetrag (Taschengeld).
Verfahrensablauf
Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII
- Hierfür ist kein Antrag erforderlich. Es ist vielmehr ausreichend, dass der Träger der Sozialhilfe - hier der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) - von der Bedürftigkeit Kenntnis erlangt, entweder durch die Betroffenen selbst oder durch andere. (Ausnahme: Bildungs- und Teilhabepaket)
Nachweis des Anspruches, Beratung und weitere Hilfen
- Zur Feststellung eines Sozialhilfeanspruches müssen die notwendigen Nachweise vorgelegt werden. Die Mitarbeiter des Kommunalen Sozialverbands Sachsen (KSV) beraten die Betroffenen und deren Angehörigen hierzu umfassend und prüfen auch, ob weitere spezielle Unterstützungsangebote sinnvoll sind, wie etwa die der Schuldnerberatungsstellen.
Erforderliche Unterlagen
Zur Berechnung des Anspruches werden insbesondere Nachweise über Kosten, Einkommen und Vermögen benötigt. Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, erfragen Sie individuell beim KSV.
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG) – Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.04.2024
Zuständige Dienststelle
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