Fahrgastrechte Fernbus, Erstattungen und Entschädigungen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Für den Fernbus-Linienverkehr gelten EU-weit einheitliche Fahrgastrechte. Verzögert sich beispielsweise die Abfahrt zu einer über 250 Kilometer weiten Fahrt um mehr als zwei Stunden, ist Ihnen der Fahrpreis zu erstatten oder alternativ die Fortsetzung der Fahrt anzubieten. Andernfalls können Sie zusätzlich eine Entschädigung in Höhe des halben Fahrpreises verlangen.
Es gelten folgende Regelungen (Auszug):
Annullierung, Überbuchung oder Verspätung
Fährt der Bus voraussichtlich mehr als 120 Minuten später ab, ist die Fahrt überbucht oder wird sie abgesagt, muss Ihnen der Beförderer
- die Fortsetzung der Fahrt unter vergleichbaren Bedingungen anbieten (gegebenenfalls mit geänderter Streckenführung) oder
- den Fahrpreis erstatten und Sie schnellstmöglich zum ursprünglichen Abfahrtsort zurückbringen
Geschieht dies nicht, besteht zusätzlich zur Fahrpreiserstattung ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises.
Bei einer Verspätung um mehr als 90 Minuten oder einer Annullierung von einem Busbahnhof sind dem Fahrgast anzubieten:
- Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen
- falls erforderlich Hotelzimmer für bis zu zwei Nächte (mit bis zu EUR 80,00 Kosten pro Nacht)
Darüber hinaus bestehen besondere Fahrgastrechte für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, sowie Mindestanforderungen an die Reiseinformationen.
HINWEIS:
Der Beförderer muss Sie spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit über die Lage und über die voraussichtliche Abfahrtszeit informieren.
Zuständige Stelle
- der jeweilige Beförderer (Verkehrsunternehmen)
Voraussetzungen
Die Regelungen für Verspätung, Annullierung und Überbuchung gelten nur für Busfahrten im Linien-Fernverkehr mit einer Wegstrecke ab 250 Kilometern (beispielsweise nicht für Ausflugs- und Touristikfahrten).
Der Anspruch auf Erstattung / Entschädigung ist ausgeschlossen bei
- Umständen, die außerhalb des Beförderers liegen
- einem Verschulden der oder des Reisenden
- Verursachung durch Dritte
HINWEIS:
Für besonders ermäßigte und Zeitfahrkarten beachten Sie bitte die Regelungen gemäß den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Fernbusunternehmens.
Verfahrensablauf
- Lassen Sie sich die Verspätung oder die sonstigen Mängel vom Personal oder am Terminal bestätigen.
- Machen Sie Ihren Anspruch gegenüber dem Beförderer (Verkehrsdienstleister) geltend.
Kommt der Dienstleister seinen Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, können Sie sich bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (SÖP) oder beim Eisenbahn-Bundesamt beschweren.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Fahrscheins
- bei personengebundenen Fahrkarten ein Identitätsnachweis
- Quittungen (auch in Kopie) über weitere Kosten (Übernachtung, Taxi, Fahrkarte)
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz (EU-FahrgRBusG)
- Verordnung (EG) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 14.05.2024
Zuständige Dienststelle
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