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Offenes Feuer im Wald oder am Waldrand beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Waldrand Feuer machen oder offenes Licht gebrauchen wollen, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der Forstbehörde.

Ausnahmen gelten für

  • den Waldbesitzer*
  • Waldarbeiter und andere Personen, die im Wald beschäftigt werden
  • Jäger (Jagdausübungsberechtigte)
  • Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten
  • Anlagen, die bau- oder gewerberechtlich genehmigt wurden

Besitzer von Grundstücken am Waldrand dürfen auf ihrem Grundstück ein Feuer entfachen und unterhalten, sofern die Feuerstelle mindestens 30 Meter vom Waldrand entfernt ist. Darüber hinaus fragen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, ob Lagerfeuer generell der Genehmigung bedürfen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Achtung!

Im Wald darf nicht geraucht werden. Ausnahmen gelten nur für den in den ersten drei Anstrichen genannten Personenkreis. Generell dürfen brennende und glimmende Gegenstände im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.

Zuständige Stelle

untere Forstbehörde beim Landratsamt oder bei den Stadtverwaltungen in Dresden, Leipzig, Chemnitz

Voraussetzungen

[bitte ergänzen] Formloser schriftlicher Antrag an die untere Forstbehörde.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie Ihren Antrag auf offenes Feuer im Wald oder Waldrand schriftlich bei der zuständigen Stelle. Geben Sie zur Feuerstelle an:
    • Ort
    • Art
    • Nutzungsdauer
  • Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen nach. [Nachforderungunvollständiger Unterlagen]
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid zu.

Erforderliche Unterlagen

gegebenenfalls fehlende Unterlagen (auf Anforderung)

Frist/Dauer

keine Angaben

Kosten

  • Verfahrensgebühr: EUR 100,00

Hinweis: In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 23.03.2026

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