Offenes Feuer im Wald oder am Waldrand beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Waldrand Feuer machen oder offenes Licht gebrauchen wollen, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der Forstbehörde.
Ausnahmen gelten für
- den Waldbesitzer*
- Waldarbeiter und andere Personen, die im Wald beschäftigt werden
- Jäger (Jagdausübungsberechtigte)
- Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten
- Anlagen, die bau- oder gewerberechtlich genehmigt wurden
Besitzer von Grundstücken am Waldrand dürfen auf ihrem Grundstück ein Feuer entfachen und unterhalten, sofern die Feuerstelle mindestens 30 Meter vom Waldrand entfernt ist. Darüber hinaus fragen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, ob Lagerfeuer generell der Genehmigung bedürfen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Achtung!
Im Wald darf nicht geraucht werden. Ausnahmen gelten nur für den in den ersten drei Anstrichen genannten Personenkreis. Generell dürfen brennende und glimmende Gegenstände im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.
Zuständige Stelle
untere Forstbehörde beim Landratsamt oder bei den Stadtverwaltungen in Dresden, Leipzig, Chemnitz
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der ortszuständigen unteren Forstbehörde ("Zuständige Stelle").
Erforderliche Unterlagen
Auskunft zu den für die Beantragung erforderlichen Unterlagen erteilt Ihnen die untere Forstbehörde.
Frist/Dauer
Kosten
Verfahrensgebühr: EUR 100,00
Hinweis:
In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
Rechtsgrundlage
- §15 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
- Anlage 1 zu § 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ), Lfd. Nr. 40 -Forstverwaltung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 25.10.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.