Fluggastrechte, Erstattungen und Entschädigungen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Startete das Flugzeug ohne Sie, obwohl Ihnen die Buchung bestätigt wurde und Sie rechtzeitig am Flugsteig erschienen, wurde Ihr Flug annulliert oder kam es zu einer beträchtlichen Verspätung, so haben Sie als Fluggast unter bestimmten Umständen das Recht auf Leistungen zur Unterstützung und / oder Betreuung sowie auf Ausgleichszahlungen.
Für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität gelten darüber hinaus besondere Regelungen.
Hinweis: Lassen Sie sich von der Fluggesellschaft die Verspätung und den Grund bestätigen, damit Sie einen Nachweis darüber haben.
Geht Ihr Reisegepäck verloren, wird es beschädigt oder trifft es nicht rechtzeitig ein, haben Sie unter Umständen nach dem "Montrealer Abkommen" Anspruch auf eine Entschädigung von der Fluggesellschaft.
Ansprechstelle
Bürger-Service-Center
Anschrift:
Luftfahrt-Bundesamt
Bürger-Service-Center
38144 Braunschweig
Telefonische Sprechzeiten:
- Montag, Dienstag und Donnerstag:
10:00 Uhr bis 13:00 Uhr
- Telefon: +49 531 2355-115
- Fax: +49 531 2355-2599
- E-Mail: fluggastrechte@lba.de
Luftfahrt Bundesamt - Fluggastrechte (lba.de)
Zuständige Stelle
Luftfahrt-Bundesamt
Voraussetzungen
Die EU-Fluggastrechte gelten für Flüge
- mit Abflug von einem beliebigen Flughafen in der EU
- bei Ankunft in der EU mit einem Luftfahrtunternehmen aus der EU, Island, Norwegen oder der Schweiz
Der Anspruch auf Erstattung / Entschädigung ist ausgeschlossen bei
- Umständen, die der Beförderer nicht verantwortet (zum Beispiel das Wetter)
- rechtzeitiger Information über die Annullierung (zum Beispiel zwei Wochen vor Abflug)
- Angebot eines alternativen Fluges für die gleiche Route in einem ähnlichen Zeitraum
Verfahrensablauf
Die Leistungen machen Sie gegenüber der Airline geltend, die den Flug ausführt. Es ist nicht entscheidend, bei welchem Unternehmen Sie den Flug gebucht haben.
- Wenden Sie sich als Erstes an das Bordpersonal oder an die Vertretung der Airline im Flughafen-Terminal.
- Lassen Sie sich die Verspätung schriftlich bestätigen, um sich einen Beweis für Ihre Forderungsansprüche zu sichern.
Die Ausgleichszahlungen können bar, durch Überweisung, Scheck oder (Ihr schriftliches Einverständnis vorausgesetzt) in Form von Reisegutscheinen oder anderen Leistungen erfolgen.
Achtung! Um die Ansprüche geltend zu machen, müssen Sie sich pünktlich am Terminal eingecheckt haben.
Beschwerde
Kommt das Luftfahrtunternehmen seinen Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, haben Sie das Recht, sich bei der Schlichtungsstelle oder dem Luftfahrt-Bundesamt über den Verkehrsdienst zu beschweren.
Erforderliche Unterlagen
- Flugschein im Original
- gegebenenfalls Quittungen über weitere Kosten (Übernachtung, Taxi, Fahrkarte) im Original
Frist/Dauer
- Entscheidung über Entschädigung/Erstattung: binnen eines Monats
- Verjährung: nach drei Jahren
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
- Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
- Montrealer Übereinkommen über die Haftung von Luftfahrtunternehmen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 01.07.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.