Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens auflösen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Die vorliegende Beschreibung informiert Sie über das Verfahren bei Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Darüber hinaus kommen für die Auflösung einer GmbH weitere, hier nicht berücksichtigte Gründe in Betracht. Dazu zählen beispielsweise:
- der Gesellschafterbeschluss
- der Ablauf der Zeit, die im Gesellschaftsvertrag für das Bestehen der GmbH bestimmt wurde
- die gerichtliche Entscheidung über eine Auflösungsklage
- die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, wenn die Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, dass die Gesellschafter* gesetzeswidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen
- die Verfügung des Registergerichts wegen Satzungsmängeln
- die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
- die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit
Hinweis: Für die GmbH & Co. KG gelten Besonderheiten, die hier nicht dargestellt werden.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Voraussetzungen
Die GmbH wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Voraussetzungen sind:
- das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes
- eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit
- Überschuldung
- ein Insolvenzantrag durch einen Gläubiger oder durch die GmbH selbst (Eigenantrag) und
- ausreichend Vermögen der Gesellschaft, um die Kosten des Verfahrens zu decken (Anderenfalls weist das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag mangels Masse ab; der rechtskräftige Abweisungsbeschluss führt automatisch zur Auflösung der GmbH.)
Verfahrensablauf
Im Fall der Auflösung einer GmbH durch Insolvenz wird die Eintragung ins Handelsregister von Amts wegen vorgenommen, insoweit entfällt die Anmeldepflicht der Gesellschafter.
Die Abwicklung erfolgt nach den allgemeinen Regeln der Insolvenz:
- Das Vermögen der Gesellschaft wird durch den Insolvenzverwalter beschlagnahmt.
- Ferner macht der Insolvenzverwalter die noch fälligen Einlagen gegenüber den Gesellschaftern geltend, soweit sie zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich sind und verwertet das Gesellschaftsvermögen.
Erforderliche Unterlagen
Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt von Amts wegen bei Auflösung der GmbH. Die für einen Eröffnungsantrag einzureichenden Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig.
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Kosten im Rahmen des Insolvenzverfahrens
- Eintragungen im Handelsregister
Rechtsgrundlage
- §§ 60 bis 74 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) – Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 394 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften
- §§ 2, 3 Insolvenzordnung (InsO) – Amtsgericht als Insolvenzgericht, Örtliche Zuständigkeit
- §§ 11, 13 bis 19, 26, 27, 30, 31 InsO – Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 28.11.2024
Zuständige Dienststelle
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