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Aussteigerprogramm Sachsen, Projektförderung beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zum Landesprogramm "Begleiteter Ausstieg aus der rechtsextremistischen Szene“ (RL APro) (Nr. 07930)

Wenn Sie einer extremistischen Szene angehören und aussteigen wollen, wenden Sie sich bitte direkt an das Aussteigerprogramm Sachsen.

Mit diesem Förderprogramm unterstützt der Freistaat Sachsen Projekte und Maßnahmen, die den Ausstieg von Mitgliedern extremistischer Szenen in Sachsen begleiten. Gefördert werden zudem die regionale und örtliche Vernetzung sowie die wissenschaftliche und beratende Begleitung, um die Vorhaben zu optimieren und deren Qualität sicherzustellen.

Für welche Vorhaben können Sie Zuschüsse beantragen?

  • zentrale Aufnahme, Bewertung und Weitervermittlung von Anfragen und Informationen zu potenziellen Aussteigern
  • sozialpädagogische Begleitung des Ausstiegs von Angehörigen oder Sympathisanten extremistischer Szenen
  • beratende und wissenschaftliche Begleitung (Coaching) zur nachhaltigen Entwicklung und Qualitätssicherung des Programms
  • vorübergehende Unterstützung der betroffenen Person bei außergewöhnlichen sächlichen Belastungen

Konditionen

Art der Förderung:
zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss als Projektförderung (Anteilfinanzierung)

Förderanteil des Freistaats Sachsen:
bis zu 90 %, in begründeten Ausnahmen bis zu 100 % der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben.

zuwendungsfähige Ausgaben:

  • Ausgaben für Ausstattungsgegenstände und sonstige Sachkosten
  • Reisekosten
  • Personalausgaben in Anlehnung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Hinweise:

  • Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung besteht nicht.
  • Fördermittel aus Bundes- oder EU-Programmen sind vorrangig zu beantragen, eine ergänzende Förderung aus dieser Richtlinie ist möglich.

Zuständige Stelle

Sächsisches Staatsministerium des Innern, Landespräventionsrat Sachsen

Voraussetzungen

  • das Vorhaben wird im Freistaat Sachsen durchgeführt

als Projektträger

  • dürfen Sie laut Ihrer Satzung und Ihrer tatsächlichen Handlungsweise keine Bestrebungen gegen die Einheit des Bundes oder gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung fördern,
  • sind Sie mit örtlichen Strukturen verbunden und beziehen diese in die Konzeption oder Realisierung der Maßnahmen ein,
  • unterstützen Sie die Verknüpfung von staatlichen und nichtstaatlichen Angeboten und arbeiten mit anderen Trägern, Einrichtungen und Institutionen zusammen,
  • können Sie Erfahrungen im zu bearbeitenden Arbeitsfeld nachweisen oder können darlegen, wie Sie das Arbeitsfeld erschließen wollen und
  • verpflichten Sie sich zur Selbstevaluation, Erfolgskontrolle und Qualitätsentwicklung.

Verfahrensablauf

Beantragung

  • Die Förderung beantragen Sie bitte schriftlich auf dem vorgeschriebenen Antragsvordruck.
  • Stellen Sie die weiteren Unterlagen zusammen und reichen Sie diese mit Ihrem Antrag bei der zuständigen Stelle ein.

Weiterer Ablauf

  • Die Geschäftsstelle des Landespräventionsrates nimmt die formelle und fachliche Prüfung vor.
  • Die Mittel werden durch das Staatsministerium des Innern bewilligt, Sie erhalten einen schriftlichen Zuwendungsbescheid.

Auszahlung

  • Rufen Sie die bewilligten Mittel mit dem Auszahlungsantrag ab.
  • Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes reichen Sie den Verwendungsnachweis ein. Verwenden Sie hierfür den bereitstehenden Vordruck.

Erforderliche Unterlagen

für die Antragstellung:

  • Antrag (siehe –> Formulare und weitere Angebote)
  • ausführliche Projektbeschreibung
  • Kosten- und Finanzierungsplan
  • gültige Satzung des Projektträgers
  • Konzept des internen Qualitätsmanagements

für Auszahlung und Verwendungsnachweisprüfung:

  • Auszahlungsantrag, Verwendungsnachweis (siehe –> Formulare und weitere Angebote)

Falls erforderlich, kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen verlangen.

Frist/Dauer

  • Beantragung: bis spätestens 15.10. des laufenden Jahres für das Folgejahr
  • Verwendungsnachweis mit Sachbericht: bis spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes

Hinweis: Der Bewilligungszeitraum ist im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 21.05.2024

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