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Europäisches Mahnverfahren, Antragstellung beim Europäischen Mahngericht Deutschland

Allgemeine Informationen

Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls (Mahnbescheid) nach Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Das Europäische Mahnverfahren ermöglicht es Ihnen, einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gegen einen Schuldner* aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auf einfache und schnelle Weise durchzusetzen.

Zur Beantragung eines europäischen Zahlungsbefehls (vergleichbar mit dem deutschen Mahnbescheid) müssen Sie nicht vor Gericht erscheinen – erhebt der Schuldner keine Einwendungen, bleibt Ihnen eine aufwändigere Klage erspart. Das vereinfachte europäische Mahnverfahren ist in allen EU-Mitgliedstaaten außer in Dänemark möglich.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um eine grenzüberschreitende Rechtssache in Zivil- und Handelssachen.
  • Es wird ein Anspruch auf Zahlung einer fälligen Geldforderung geltend gemacht.
  • Die Rechtssache ist nicht laut Artikel 2 der Verordnung (EG) 1896/2006 vom Verfahren ausgeschlossen.

Verfahrensablauf

Antragstellung

  • Den Erlass eines europäischen Mahnbescheides (Zahlungsbefehl) beantragen Sie schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular. Dieses steht als Online-Formular mit Ausfüllhilfe zur Verfügung.
  • Füllen Sie den Antrag – gegebenenfalls mit sprachkundiger Hilfe – vollständig aus, unterschreiben und datieren Sie ihn. Wie Sie den Antrag richtig ausfüllen, lesen Sie auf den Seiten des Europäischen Mahngerichts Deutschland (Amtsgericht Berlin-Wedding) im Internet.

Achtung! Der Antrag muss in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

Einreichen des Antrags

Den Mahnantrag beim Europäischen Mahngericht Deutschland versenden Sie per Post.

Tipp: Antragstellende mit größerem Antragsvolumen können ihre Anträge mit Hilfe einer speziellen Software einreichen. Kontaktieren Sie dazu das Europäische Mahngericht Deutschland unter der Telefonnummer (+49 30 90156-442/443 oder -262.

Erlass des Zahlungsbefehls

  • Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, erlässt das Gericht einen Zahlungsbefehl und stellt ihn dem Empfänger zu.
  • In dem Bescheid wird der Schuldner aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen die Schuld zu begleichen oder gegen den Zahlungsbefehl Einspruch einzulegen.

Vollstreckung

  • Legt der Gegner keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Sie können den Zahlungstitel dann zwangsweise durchsetzen, er wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
  • Für die Vollstreckung gilt das jeweilige nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls gestellt wird.

Zivilverfahren nach Einspruch

Legt die Gegenseite Einspruch ein, wird das Verfahren in einen ordentlichen Zivilprozess übergeleitet. Sie können im Antrag auch festlegen, dass das Mahnverfahren in diesem Fall zu beenden ist.

Hinweis: Das Verfahren kann auch als europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen weitergeführt werden, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen und Sie dies bei Antragstellung angegeben haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (ausgefüllt in deutscher Sprache)

Formular: –> Europäisches Mahnverfahren, Antrag mit Ausfüllanleitung

Achtung! Legen Sie dem Antrag bitte keine Beweismittel bei.

Frist/Dauer

Einspruchsfrist des Antragsgegners: 30 Tage

Kosten

  • Gerichtskostenvorschuss
  • bei Unterliegen: in der Regel sämtliche Kosten

Berechnungsgrundlage ist der jeweilige Streitwert. Hinsichtlich der entstehenden Gebühren ist das europäische Mahnverfahren dem nationalen Mahnverfahren gleichgestellt.

Hinweis: Informieren Sie sich in der Gerichtskostentabelle für Deutschland unter "Formulare & Online-Dienste".

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023

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