Approbation als Tierarzt / Tierärztin
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung der Approbation gemäß § 4 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
Wenn Sie in Deutschland dauerhaft als Tierarzt oder Tierärztin tätig sein möchten, müssen Sie für diese Tätigkeit zugelassen (approbiert) sein. Die Approbation beantragen Sie nach Bestehen der Tierärztlichen Prüfung bei der für Ihren Studienort zuständigen Behörde.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Zuständige Stelle
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Voraussetzungen
- bestandene tierärztliche Prüfung in Deutschland nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren (davon sechs Monate praktische Ausbildung)
- persönliche Zuverlässigkeit
- gesundheitliche Eignung
- für die Berufsausübung erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache
Verfahrensablauf
Reichen Sie ein handschriftlich unterzeichnetes Antragsschreiben mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die Behörde bestätigt den Antragseingang und teilt mit, welche Unterlagen möglicherweise noch fehlen.
- Im Fall der positiven Prüfung wird die Approbationsurkunde ausgestellt und Ihnen gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit der Post zugestellt.
Erforderliche Unterlagen
- Zeugnis über die Tierärztliche Prüfung
- Personalausweis oder Reisepass
- Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung (nicht älter als einen Monat)
- Geburtsurkunde
- Führungszeugnis (nicht älter als einen Monat)
Hinweis: Nicht auf Deutsch verfasste Urkunden bedürfen der Übersetzung durch einen öffentlich bestellten Übersetzer und der Beglaubigung durch Apostille oder Legalisation.
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 4 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
- § 63 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) – Antrag auf Approbation
- § 64 (TAppV) – Approbationsurkunde
- Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Verordnung über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (SächsKVZ) lfd. Nr. 90 Tarifstellen 1, 2
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 18.04.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.