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Ersatzreisedokumente bei Passverlust im Ausland beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Ihren Reisepass im Ausland verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde, müssen Sie Ersatzreisedokumente für die Heimreise ausstellen lassen.

Je nachdem, ob Sie direkt nach Deutschland zurückkehren oder noch in andere Länder einreisen wollen, muss entweder ein Reiseausweis, der nur für die Einreise nach Deutschland gilt, oder ein neuer Reisepass ausgestellt werden.

Hinweis: Manche Länder verlangen bei der Ausreise den Einreisestempel im Reisepass als Nachweis der legalen Einreise. In diesen Fällen müssen Sie gegebenenfalls ein Ausreisevisum beantragen.

Ansprechstelle

die deutsche diplomatische Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder Konsulat) im Reiseland

Auslandsvertretungen
Auswärtiges Amt

Ist keine deutsche Auslandsvertretung vorhanden, wenden Sie sich an die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) im Reiseland.

Voraussetzungen

Vorlegen aller erforderlichen Unterlagen.

Verfahrensablauf

Ersatzreisedokumente stellt Ihnen auf Antrag die deutsche Auslandsvertretung im Reiseland aus. Suchen Sie mit den erforderlichen Unterlagen die deutsche Botschaft, ein Generalkonsulat oder ein Konsulat auf (Honorarkonsuln sind nicht zur Ausstellung berechtigt).

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung der Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der Polizei
  • zwei aktuelle biometrietaugliche Passbilder im Passformat 45 x 35 mm
  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (z. B. Personalausweis, Kopie des verlorenen oder gestohlenen Reisepasses)

Tipp: Damit Ihnen schneller neue Reisedokumente ausgestellt werden können, sollten Sie Kopien aller Ihrer Ausweispapiere auf Ihrer Reise mitführen.

Frist/Dauer

Gültigkeit

  • Reiseausweis: Dauer der Reise, höchstens einen Monat
  • vorläufiger Reisepass: bis zu einem Jahr

Kosten

  • für einen Reiseausweis als Passersatz zur direkten Rückkehr nach Deutschland: EUR 52,00
  • für einen Reisepass mit 32 / 48 Seiten:
    • Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 101,00 / 123,00
    • Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 68,50 / 90,50
  • für einen vorläufigen Reisepass: EUR 70,00

Für Reisedokumente, die von den Vertretungsbehörden anderer EU-Staaten ausgestellt werden, fallen unterschiedlich hohe Gebühren an.

Achtung! Die Gebühren werden von Auslandsvertretungen ausschließlich in der jeweiligen Landeswährung eingenommen.

Rechtsgrundlage

  • § 7 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) – Passersatz
  • § 9 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) – Lichtbilder für den Passersatz
  • § 10 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) – Gültigkeitsdauer des Passersatzes
  • § 15 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) – Gebühren

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 01.01.2024

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