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Zwangsvollstreckung beantragen

Allgemeine Informationen

Kommt ein Schuldner* einer titulierten Forderung nicht nach (es wird beispielsweise eine gerichtlich zugesprochene Geldforderung nicht bezahlt), kann sein Gläubiger die Zwangsvollstreckung veranlassen. Neben gerichtlichen Urteilen können auch andere Vollstreckungstitel Grundlage für eine Zwangsvollstreckung sein.

Je nachdem, worauf die titulierte Forderung gerichtet ist, kommen unterschiedliche Arten der Zwangsvollstreckung in Betracht.

Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags

Pfändung und Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung von

  • beweglichen Sachen
  • Immobilien (Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen)

Auch Forderungen des Schuldners gegen Dritte (etwa der gegen den Arbeitgeber gerichtete Anspruch auf Lohnzahlung) können gepfändet werden. Die Verwertung erfolgt hier durch einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht erlassen wird.

Anspruch auf Herausgabe einer Sache

Ist die Verpflichtung des Schuldners, eine Sache herauszugeben, tituliert, nimmt der Gerichtsvollzieher diese an sich und übergibt sie dem Gläubiger. Unter die Herausgabevollstreckung fällt auch die Räumung von Wohnungen.

Anspruch auf bestimmte Handlungen des Schuldners

Sofern eine titulierte Verpflichtung des Schuldners besteht, eine bestimmte Handlung vorzunehmen (zum Beispiel einen Zaun zu entfernen), kann der Gläubiger ermächtigt werden, auf Kosten des Schuldners die Handlung vorzunehmen beziehungsweise vornehmen zu lassen. Alternativ kann ein Zwangsgeld gegen den Schuldner festgesetzt werden.

Anspruch auf Unterlassung

Besteht eine titulierte Verpflichtung des Schuldners, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, so kann bei jeder Zuwiderhandlung die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld erfolgen.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Ansprechstelle

Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge

beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat (bei beweglichem Vermögen)

–> Amt24-Behördenwegweiser

(Geben Sie in das Amt24-Suchfeld "Amtsgericht" und den Gerichtsort ein.)

Voraussetzungen

Vollstreckungstitel

Die häufigsten Titel sind:

  • Vollstreckungsbescheide (Ergebnis eines Mahnverfahrens)
  • gerichtliche Urteile
  • Kostenfestsetzungsbeschlüsse
  • Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse
  • Vergleiche
  • notarielle Urkunden

Vollstreckungsklausel

Außer den Vollstreckungsbescheiden und anderen wenigen Ausnahmen müssen diese Titel mit einer sogenannten Vollstreckungsklausel versehen sein. Grundsätzlich wird eine solche Klausel nur einmal erteilt. Hierdurch soll eine mehrfache Zwangsvollstreckung verhindert werden. Eine Vollstreckungsklausel könnte folgenden Wortlaut haben: "Vorstehende Ausfertigung wird dem Antragsteller/Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner/Beklagten erteilt."

Zustellung

In der Regel muss der mit der Klausel versehene Titel vor Beginn der Vollstreckung dem Schuldner zugestellt werden. Urteile und Beschlüsse werden hierbei durch das Gericht selbst zugestellt. Alle anderen Titel muss der Gläubiger selbst zustellen lassen. Der hierfür zuständige Gerichtsvollzieher lässt sich über die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, ermitteln.

Verfahrensablauf

Beauftragung

  • Zwangsvollstreckung beauftragen Sie mit den dafür vorgeschriebenen Formularen direkt bei dem Gerichtsvollzieher.
  • Die zuständige Person ermitteln Sie über die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des jeweiligen Amtsgerichts (Verzeichnisse zumeist auch im Internet).
  • Nach seiner Beauftragung sucht der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf und versucht, die titulierte Forderung bei ihm einzutreiben.

Schuldenbegleichung

Begleicht der Schuldner die Forderung vollständig zuzüglich der angefallenen Vollstreckungskosten, erhalten Sie vom Gerichtsvollzieher den Ihnen zustehenden Betrag.

Vermag der Schuldner die Forderung nicht in einer Zahlung auszugleichen, kann der Gerichtsvollzieher auch eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner treffen. Die Tilgung soll nach zwölf Monaten abgeschlossen sein. Nach jedem Empfang einer Rate führt der Gerichtsvollzieher den nach Abzug der Vollstreckungskosten verbleibenden restlichen Betrag an Sie ab.

Pfändung und Zwangsversteigerung

Sofern keine Zahlungen vom Schuldner beizubringen sind, durchsucht der Gerichtsvollzieher die Wohnung nach pfändbaren Gegenständen.

  • Kleinere bewegliche Gegenstände können durch den Gerichtsvollzieher sofort mitgenommen werden. Andere Sachen werden in der Wohnung des Schuldners belassen, aber mit einem Pfandsiegel versehen.
  • Bei dem anschließend anzuberaumenden Versteigerungstermin werden die gepfändeten Gegenstände versteigert. Sie erhalten den Erlös abzüglich der Kosten.

Hat der Schuldner bis zum Versteigerungstermin die Forderung beglichen oder eine entsprechende Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen, wird die Versteigerung ausgesetzt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (zu beziehen hier über Amt24 oder über www.justiz.sachsen.de)
  • Vollstreckungstitel in vollstreckbarer Ausfertigung
  • zweckmäßig: Aufstellung über die aktuelle Forderung mit Auflistung insbesondere möglicherweise bereits geleisteter Teilbeträge oder bei früheren Zwangsvollstreckungen angefallenen Kosten
  • sofern früher bereits Vollstreckungsversuche stattgefunden haben: Belege über hierbei entstandene Kosten

Kosten

Gerichtsvollzieherkosten: Berechnung nach Gerichtsvollziehergesetz (GVKostG)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023

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