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Erzieher, Heilerziehungspfleger, Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit den Fachschulabschlüssen als Erzieher*, Heilerziehungspfleger (Fachschulniveau)

Sie können im Freistaat Sachsen mit einer ausländischen Berufsqualifikation als Erzieher oder Heilerziehungspfleger tätig werden, wenn das Landesamt für Schule und Bildung auf Antrag die Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden hiesigen Fachschulabschluss bestätigt hat.

Sie haben im Freistaat Sachsen einen Rechtsanspruch auf Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen beruflichen Qualifikation mit einem landesrechtlich geregelten Abschluss der Fachschule für Sozialwesen als:

  • Staatlich anerkannter Erzieher
  • Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger

Hinweis: Sie benötigen die volle Anerkennung, wenn Sie im Freistaat Sachsen als Fachkraft für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, zum Beispiel in Kindertagesstätten, eingestellt werden möchten.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Landesamt für Schule und Bildung, Standort Bautzen, Referat 52

Voraussetzungen

  • Sie möchten im Freistaat Sachsen im Beruf Erzieher oder Heilerziehungspfleger tätig werden.
  • Sie beantragen erstmals in Deutschland die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation.

Verfahrensablauf

Lassen Sie sich vor der Antragstellung durch die Mitarbeiter der Informations- und Beratungsstelle IBAS oder direkt beim Landesamt für Schule und Bildung beraten. Die Beratungen sind für Sie kostenfrei und vertraulich.

  • Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen Sie beim Landesamt für Schule und Bildung ("Zuständige Stelle").
  • Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen können Sie auf dem Postweg, persönlich oder elektronisch einreichen (elektronischer Zugang für verschlüsselte und signierte Nachrichten ausschließlich über anerkennung-beruf-ausland@sbad.sachsen.de).
  • Sobald Ihre Antragsunterlagen vollständig vorliegen, nimmt die zuständige Stelle die Prüfung vor, gegebenenfalls fordert sie weitere Unterlagen an.
  • Die Prüfung erfolgt nach festgelegten formalen Kriterien (vor allem Inhalt und Dauer der Ausbildung). Ihre Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen (vor allem Fort- und Weiterbildungen).
  • Sie erhalten über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bescheid. Dieser enthält auch Hinweise darauf, welche Qualifikationen Ihnen eventuell für eine volle Anerkennung fehlen und wie Sie diese ausgleichen können.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag mit tabellarischer Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, jeweils in deutscher Sprache
  • Identitätsnachweis (Reisepass, Personalausweis, Aufenthaltstitel) in beglaubigter Kopie
  • im Ausland erworbene schulische und Berufsbildungsnachweise in beglaubigter Kopie sowie in deutscher Übersetzung
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, jeweils in beglaubigter Kopie sowie in deutscher Übersetzung
  • Erklärung, dass noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
  • Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat, wenn der Beruf auch dort reglementiert ist
  • Erklärung mit geeigneten Nachweisen, dass eine Erwerbstätigkeit entsprechend der Berufsqualifikation im Freistaat Sachsen beabsichtigt ist (entfällt für Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten)

Wichtig: Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein.

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • Verwaltungsgebühr: EUR 20,00 bis EUR 600,00 (aufwandsabhängig)
  • gegebenenfalls Auslagen (z. B.: für Beglaubigungen, Beurkundungen, Übersetzungen oder Gutachten)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024

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