Ökologische Aufwertung von Flächen (Kompensationsmaßnahmen) anrechnen lassen (Ökokontopunkte gutschreiben)
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Handel mit Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 10, 11 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
Wenn Sie selbst freiwillige Maßnahmen durchführen, durch die sich der Zustand von Natur und Landschaft verbessert, können Sie sich Punkte auf einem Ökokonto gutschreiben lassen. Gleiches gilt für Eigentumsflächen, die Sie für eine Naturschutzmaßnahme im Rahmen einer Kompensationsmaßnahme zur Verfügung stellen oder verkaufen.
Die Ökopunkte lassen sich als Kompensationsmaßnahme auf spätere Eingriffe (beispielsweise Bauvorhaben) anrechnen. Die Anrechnung kann für den Eigenbedarf des Ökokonto-Inhabers* selbst oder für den Verkauf an Dritte erfolgen.
- Die Nutzung eines Ökokontos hat den Vorteil, dass Vorhabensträger, die selbst nicht über geeignete Flächen verfügen, schnell und unkompliziert und ohne aufwendige Flächensuche die für die Genehmigung ihres Vorhabens notwendigen Kompensationsmaßnahmen nachweisen können.
- Außerdem können auf diese Weise ökologisch sinnvolle Maßnahmen langfristig an geeignete Stellen gelenkt werden.
- Zudem wird so der Verbrauch wertvoller, landwirtschaftlicher Nutzflächen für die Anlage von Kompensationsmaßnahmen verringert.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB), Geschäftsbereich Zentrales Flächenmanagement Sachsen (ZFM)
Untere Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
Voraussetzungen
- Die Flächen werden dauerhaft zur Aufwertung von Natur und Landschaft zur Verfügung gestellt.
- Die Ökomaßnahme wertet die Natur und Landschaft erheblich und nachhaltig auf.
- Sie erfolgt freiwillig, ohne jede andere rechtliche Verpflichtung und ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln
Antragsberechtigte
- Landeigentümer
- Landnutzer unter Vorlage der Zustimmung des Eigentümers
Anforderungen
Die Flächen und Maßnahmen stellen eine erhebliche oder nachhaltige Aufwertung dar für
- Funktionen des Naturhaushaltes (Wasser, Boden, Klima, Arten oder Biotope),
- Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes.
Verfahrensablauf
Flächen können Sie per Online-Formular oder formlos an die Unteren Naturschutzbehörden oder die Ökoflächenagentur Sachsen beim SIB melden. Die Ökoflächenagentur prüft die Umsetzung einer Ökokontomaßnahme durch den Freistaat.
- Möchten Sie selbst eine Ökokontomaßnahme umsetzen, beantragen Sie vor Beginn der Maßnahme zunächst die Bestätigung der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt / in Dresden, Leipzig und Chemnitz die Stadtverwaltung).
- Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Eignung der Maßnahme und die Höhe der anrechenbaren Ökopunkte. Ihr Angebot können Sie anschließend selbst vermarkten oder auch unverbindlich an die Ökoflächenagentur Sachsen zur Vermittlung übermitteln.
- In letzterem Fall erstellt die Ökoflächenagentur ein Exposé, das Kaufinteressenten im Internet über die Maßnahme und die Werteinheiten (WE) informiert.
Hinweis: Die Kaufverhandlungen führen Sie als Kontoinhaber mit potenziellen Interessenten ohne Beteiligung der Behörde.
Erforderliche Unterlagen
Flurkartenausschnitt oder sonstige Planunterlagen mit der markierten Fläche (empfohlen)
Frist/Dauer
je nach Stand des baurechtlichen Verfahrens
Rechtsgrundlage
- § 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Ökokonto und das Kompensationsflächenkataster (Sächsische Ökokonto-Verordnung - SächsÖKoVO) – Eignung von Flächen und Maßnahmen
- § 5 SächsÖKoVO – Anerkennung und Anrechnung von Ansprüchen
- § 7 SächsÖKoVO – Handel mit Ansprüchen auf Anrechnung
Freigabevermerk
Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB), Zentrales Flächenmanagement Sachsen (ZFM), Untere Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. 19.01.2024
Zuständige Dienststelle
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