Techniker / Betriebswirte / Gestalter (Fachschulniveau), Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie im Ausland einen Berufsabschluss als Techniker* / Betriebswirt / oder Gestalter erworben haben, können Sie diesen als gleichwertig mit einem entsprechenden Fachschulabschluss anerkennen lassen.
Sie haben im Freistaat Sachsen einen Rechtsanspruch auf die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer beruflichen Qualifikationen mit einem landesrechtlich geregelten Abschluss der Fachschule als
Staatlich geprüfter Techniker eines Fachbereichs
- Bautechnik
- Bekleidungstechnik
- Bergbautechnik
- Bohrtechnik
- Chemietechnik
- Elektrotechnik
- Farb- und Lacktechnik
- Feinwerktechnik
- Geologietechnik
- Gießereitechnik
- Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
- Holztechnik
- Informatik
- Kälte- und Klimasystemtechnik
- Fahrzeugtechnik
- Kunststofftechnik
- Lebensmitteltechnik
- Maschinentechnik
- Mechatronik
- Medizintechnik
- Metallbautechnik
- Textiltechnik
Staatlich geprüfter Betriebswirt eines Fachbereichs
- Betriebswirtschaft
- Hotel- und Gaststättengewerbe
Staatlich geprüfter Gestalter eines Fachbereichs
- Kommunikationsdesign
Sie können auch ohne eine Anerkennung in diesen Berufen arbeiten, sie sind im Freistaat Sachsen nicht reglementiert. Dennoch kann eine Anerkennung sinnvoll sein, damit Ihre berufliche Befähigung von einem Arbeitgeber angemessen berücksichtigt werden kann. Das Verfahren der Gleichwertigkeitsfeststellung ist im sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG) geregelt.
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit beziehungsweise eine Anerkennung überprüft das Landesamt für Schule und Bildung auf der Grundlage Ihrer Nachweise, ob und in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation den jeweiligen Abschlüssen im Freistaat Sachsen entspricht. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen, zum Beispiel Fort- und Weiterbildungen.
Achtung! Die Gleichwertigkeit "Grüner Berufe" aus dem Ausland mit Abschlüssen an landwirtschaftlichen Fachschulen des Freistaates Sachsen prüft das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Landesamt für Schule und Bildung, Standort Dresden, Referat 42, Zeugnisanerkennungsstelle
Voraussetzungen
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Techniker / Betriebswirt / oder Gestalter im Ausland erworben.
- Sie möchten im Freistaat Sachsen in diesem Beruf arbeiten.
- Sie beantragen erstmals in Deutschland die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation.
Verfahrensablauf
Lassen Sie sich vor der Antragstellung durch die Mitarbeiter der Informations- und Beratungsstelle IBAS des IQ-Netzwerkes Sachsen beraten. Die Beratungen sind für Sie kostenfrei und vertraulich.
- Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen Sie beim Landesamt für Schule und Bildung ("Zuständige Stelle").
- Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen können Sie auf dem Postweg, persönlich oder elektronisch einreichen (poststellelasub.smk.sachsen.de; um eine verschlüsselte E-Mail zu senden, verwenden Sie bitte das S/MIME-Zertifikat).
- Sobald Ihre Antragsunterlagen vollständig vorliegen, nimmt die zuständige Stelle die Prüfung vor, gegebenenfalls fordert sie weitere Unterlagen in Papier an.
- Die Prüfung erfolgt nach festgelegten formalen Kriterien (vor allem Inhalt der Ausbildung). Ihre Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen (vor allem Fort- und Weiterbildungen).
- Sie erhalten über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bescheid. Dieser enthält auch Hinweise darauf, welche Qualifikationen Ihnen eventuell für eine volle Anerkennung fehlen und wie Sie diese ausgleichen können.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag mit tabellarischer Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, jeweils in deutscher Sprache
- Identitätsnachweis (Reisepass, Personalausweis, Aufenthaltstitel) in beglaubigter Kopie
- im Ausland erworbene schulische und Berufsbildungsnachweise in beglaubigter Kopie sowie in deutscher Übersetzung
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, jeweils in beglaubigter Kopie sowie in deutscher Übersetzung
- Erklärung, dass noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
- Erklärung mit geeigneten Nachweisen, dass eine Erwerbstätigkeit entsprechend der Berufsqualifikation im Freistaat Sachsen beabsichtigt ist (entfällt für Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten)
Wichtig! Übersetzungen müssen von einem Übersetzer angefertigt sein, der öffentlich bestellt und beeidigt ist.
Frist/Dauer
- Antragsfrist: keine
- Kostenfreiheit für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: drei Jahre ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland
- Widerspruch / Klage: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides (Details in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid)
Kosten
- Verwaltungsgebühr: EUR 30,00 – EUR 400,00 (aufwandsabhängig)
- gegebenenfalls Auslagen (zum Beispiel für Beglaubigungen, Beurkundungen, Übersetzungen oder Gutachten)
- für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: keine
Rechtsgrundlage
- Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG
- Schulordnung Fachschule
- Sächsisches Verwaltungskostengesetz
- Sächsisches Kostenverzeichnis
- § 10 Abs. 1 f. Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetzes – BVFG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024
Zuständige Dienststelle
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