Techniker / Betriebswirte / Gestalter (Fachschulniveau), Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie im Ausland einen Berufsabschluss auf Fachschulniveau erworben haben, können Sie diesen als gleichwertig mit einem entsprechenden deutschen Fachschulabschluss anerkennen lassen.
Sie haben im Freistaat Sachsen einen Rechtsanspruch auf die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer beruflichen Qualifikationen mit einem landesrechtlich geregelten Abschluss der Fachschule
im Fachbereich Technik als "Staatlich geprüfte/r Techniker/-in" in den Fachrichtungen
- Bautechnik
- Bekleidungstechnik
- Bergbautechnik
- Bohrtechnik
- Chemietechnik
- Elektrotechnik
- Farb- und Lacktechnik
- Feinwerktechnik
- Geologietechnik
- Gießereitechnik
- Holztechnik
- Informatik
- Kälte- und Klimasystemtechnik
- Fahrzeugtechnik
- Kunststofftechnik
- Lebensmitteltechnik
- Maschinentechnik
- Mechatronik
- Medizintechnik
- Metallbautechnik
- Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
- Textiltechnik
im Fachbereich Wirtschaft als "Staatlich geprüfte/-r Betriebswirt/-in" in den Fachrichtungen
- Betriebswirtschaft
- Hotel- und Gaststättengewerbe
im Fachbereich "Staatlich geprüfte/-r Gestalter/-in" in der Fachrichtung
- Kommunikationsdesign
Sie können auch ohne eine Anerkennung in diesen Berufen arbeiten, da sie im Freistaat Sachsen nicht reglementiert sind. Dennoch kann eine Anerkennung sinnvoll sein, damit Ihre berufliche Befähigung von einem Arbeitgeber angemessen berücksichtigt werden kann. Das Verfahren der Gleichwertigkeitsfeststellung ist im sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG) geregelt.
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit beziehungsweise eine Anerkennung überprüft das Landesamt für Schule und Bildung auf der Grundlage Ihrer Nachweise, ob und in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation den jeweiligen Abschlüssen im Freistaat Sachsen entspricht.
Achtung! Die Gleichwertigkeit "Grüner Berufe" aus dem Ausland mit Abschlüssen an landwirtschaftlichen Fachschulen des Freistaates Sachsen prüft das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
Zuständige Stelle
Landesamt für Schule und Bildung, Standort Bautzen, Referat 52, Zeugnisanerkennungsstelle
Voraussetzungen
- Sie haben einen Berufsabschluss auf Fachschulniveau im Ausland erworben.
- Sie möchten im Freistaat Sachsen in diesem Beruf arbeiten.
- Sie beantragen erstmals in Deutschland die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation.
Verfahrensablauf
Vor der Antragstellung wird eine Beratung durch die Mitarbeitenden der Informations- und Beratungsstelle IBAS des IQ-Netzwerkes Sachsen empfohlen. Die Beratungen sind für Sie kostenfrei und vertraulich.
- Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen Sie beim Landesamt für Schule und Bildung (siehe –> Zuständige Stelle).
- Bitte reichen Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen bevorzugt per E-Mail an poststelle-b@lasub.smk.sachsen.de ein, alternativ auf dem Postweg oder persönlich.
- Sobald Ihre Antragsunterlagen vollständig vorliegen, nimmt die zuständige Stelle die Prüfung vor, gegebenenfalls fordert sie weitere Unterlagen in Papier an.
- Die Prüfung erfolgt nach festgelegten formalen Kriterien (vor allem Inhalt der Ausbildung). Ihre Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen (vor allem Fort- und Weiterbildungen).
- Sie erhalten über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bescheid. Dieser enthält auch Hinweise darauf, welche Qualifikationen Ihnen eventuell für eine volle Anerkennung fehlen und wie Sie diese ausgleichen können.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag mit tabellarischer Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, jeweils in deutscher Sprache
- Identitätsnachweis (Reisepass, Personalausweis, Aufenthaltstitel) in einfacher Kopie
- im Ausland erworbene schulische und Berufsbildungsnachweise in einfacher Kopie sowie in deutscher Übersetzung
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, jeweils in einfacher Kopie sowie in deutscher Übersetzung
- Erklärung, dass noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
- Erklärung mit geeigneten Nachweisen, dass eine Erwerbstätigkeit entsprechend der Berufsqualifikation im Freistaat Sachsen beabsichtigt ist (entfällt für Antragstellende mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten)
Wichtig! Übersetzungen müssen von einem Übersetzer angefertigt sein, der öffentlich bestellt und beeidigt ist.
Frist/Dauer
- Antragsfrist: keine
Kosten
- Verwaltungsgebühr: EUR 30,00 – EUR 400,00 (aufwandsabhängig)
- gegebenenfalls Auslagen (zum Beispiel für Beglaubigungen, Beurkundungen, Übersetzungen oder Gutachten)
- für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: keine (gilt drei Jahre ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland)
Rechtsgrundlage
- Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG)
- Schulordnung Fachschule
- Sächsisches Verwaltungskostengesetz
- Sächsisches Kostenverzeichnis
- § 10 Abs. 1 f. Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetzes – BVFG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 25.03.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.