Architekten / Stadtplaner (Ausland), vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit bei der Architektenkammer anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung ohne Listeneintragung nach §§ 35 und 36 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Sie haben im Freistaat Sachsen weder eine Wohnung noch eine Niederlassung und üben Ihren Beruf auch nicht überwiegend hier aus? Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Berufsbezeichnung Architektin/Architekt, Innenarchitektin/Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt oder Stadtplanerin/Stadtplaner auch führen, ohne in die entsprechenden Listen bei der Architektenkammer Sachsen eingetragen zu sein.
Bevor Sie als ausländische Architektin oder ausländischer Architekt, Innenarchitektin/Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt oder Stadtplanerin/Stadtplaner erstmalig Dienstleistungen im Freistaat Sachsen erbringen, müssen Sie dies gegenüber der Architektenkammer Sachsen anzeigen.
Darüber hinaus können Sie auch unter bestimmten Voraussetzungen bauvorlageberechtigt sein, ohne die Berufsbezeichnung Architekt oder Innenarchitekt zu führen.
Hinweis: Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn Sie Ihre Dienstleistungserbringung bereits bei der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes angezeigt haben.
Berufsbezeichnung aus dem Herkunftsstaat:
Sofern Sie innerhalb der EU oder einem diesen Staaten gleichgestellten Staat niedergelassen sind, können Sie vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung erbringen, die Sie im Staat Ihrer Niederlassung führen. Beachten Sie jedoch, dass es zu keiner Verwechslung mit den oben genannten Berufsbezeichnungen kommen darf, diese sind nach dem Sächsischen Architektengesetz geschützt. Der Architektenkammer Sachsen gehören Sie jedoch nicht als Pflichtmitglied an.
Es gelten Berufspflichten. Sie sind als Architektin/Architekt oder Innenarchitektin/Innenarchitekt im Freistaat Sachsen im gleichen Umfang wie in Ihrem Herkunftsstaat bauvorlageberechtigt.
Tätigwerden unter den geschützten Berufsbezeichnungen:
Sie können oder wollen für das vorübergehende und gelegentliche Tätigwerden nicht die Berufsbezeichnung aus dem EU-Mitgliedstaat oder dem gleichgestellten Staat führen, etwa weil es keine entsprechende Berufsbezeichnung gibt oder Sie nicht in diesen Staaten niedergelassen sind? In diesem Fall muss die Architektenkammer Sachsen vor dem erstmaligen Tätigwerden prüfen, ob Ihre Berufsqualifikation mit den hiesigen Anforderungen gleichwertig ist. Sie dürfen dann die geschützten Berufsbezeichnungen "Architektin/Architekt", "Innenarchitektin/Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplanerin/Stadtplaner" führen und Sie sind als Architektin/Architekt oder Innenarchitektin/Innenarchitekt in vollem Umfang bauvorlageberechtigt.
Achtung! Sollten Sie die oben genannten Berufsbezeichnungen unberechtigt führen, ist die Architektenkammer Sachsen befugt, Ihnen dies zu untersagen. Das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
- Besitzen Sie einen akademischen Titel (zum Beispiel Dipl.-Ing, Bachelor, Master etc.) sind Sie unabhängig vom Führen der oben genannten Berufsbezeichnung berechtigt, diesen Titel zu führen.
- Bei einem akademischen Titel aufgrund einer ausländischen Ausbildungsbezeichnung führen Sie den Titel in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates unter Zusatz von Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, welche(r) die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Architektenkammer Sachsen
Voraussetzungen
- weder Wohnung oder Niederlassung noch überwiegende Berufsausübung im Freistaat Sachsen
- vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufes (Dienstleistung) im Freistaat Sachsen
Bei Niederlassung in EU-Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten
- Nachweis der Niederlassung
- Für im Niederlassungsstaat reglementierte Berufe: Nachweis über die Erfüllung der Berufsqualifikation in diesem Mitgliedstaat
- Für im Niederlassungsstaat nicht reglementierte Berufe oder die Ausbildungen: Nachweis der Berufsausübung über mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre
Für Dienstleister aus anderen Staaten und falls eine Berufsbezeichnung aus EU-Staaten oder einem diesen gleichgestellten Staat nicht geführt werden kann
- Nachweis einer Berufsqualifikation, die gleichwertig mit den jeweiligen Eintragungsanforderungen des Sächsischen Architektengesetzes ist (Feststellung der Gleichwertigkeit)
Verfahrensablauf
Bevor Sie als auswärtige Architektin/auswärtiger Archtiekt, beziehungsweise Innenarchitektin/Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt oder Stadtplanerin/Stadtplaner erstmalig Dienstleistungen im Freistaat Sachsen erbringen, zeigen Sie dies gegenüber der Architektenkammer Sachsen an. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen, verwenden Sie das vorgesehene Formular (zu beziehen hier über Amt24 oder über die Architektenkammer Sachsen).
- Teilen Sie in einem formlosen Schreiben mit, dass Sie die erstmalige Leistungserbringung beabsichtigen. Legen Sie Ihrem Schreiben das ausgefüllte Anzeigeformular und die weiteren Unterlagen bei. Beantragen Sie gegebenenfalls gleichzeitig die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation (Feststellung der Gleichwertigkeit).
- Die Architektenkammer Sachsen bestätigt Ihnen den Empfang der Unterlagen und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
- Wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Eintragung in das entsprechende Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen.
Achtung! Wesentliche Änderungen gegenüber der Situation, die Sie mit den vorgelegten Dokumenten bescheinigt haben, teilen Sie bitte unverzüglich der Architektenkammer Sachsen mit!
Hinweis: Einer Anzeige ist nicht erforderlich, wenn Sie ihre Dienstleistungserbringung bereits bei der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes angezeigt haben.
Erforderliche Unterlagen
- Anzeige der Absicht zur Erbringung von Dienstleistungen als auswärtige Architektin/auswärtiger Architekt, bzw. Innenarchitektin/Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt oder Stadtplanerin/Stadtplanerin im Freistaat Sachsen (Formular) und
- Identitätsnachweis (beglaubigte Kopie)
Sowie:
Bei Antragstellenden mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat oder diesem gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf oder die Ausbildung reglementiert ist:
- Bescheinigung, dass Sie rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit in diesen Staaten niedergelassen sind und die Ausübung dieser Tätigkeit nicht untersagt wurde (in beliebiger Form)
- Ausbildungsnachweis (beglaubigte Kopie)
- Angabe der Berufsbezeichnung im Niederlassungsstaat
- bei Architektinnen/Architekten und Innenarchitektinnen/Innenarchitekten: Angabe zum Umfang der Bauvorlageberechtigung im Niederlassungsstaat
Bei Antragstellenden mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat oder diesem gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf oder die Ausbildung nicht reglementiert ist:
- Bescheinigung, dass Sie rechtmäßig zur Ausübung dieses Berufes in diesen Staaten niedergelassen sind und die Ausübung dieser Tätigkeit nicht untersagt wurde (in beliebiger Form)
- Ausbildungsnachweis/Nachweis der Berufsqualifikation (beglaubigte Kopie)
- Bescheinigung, dass Sie diesen Beruf ein Jahr lang während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben (in beliebiger Form)
- bei Architekten und Innenarchitekten: Angabe zum Umfang der Bauvorlageberechtigung im Niederlassungsstaat
Bei Antragstellenden aus anderen Staaten:
- Ausbildungsnachweis (beglaubigte Kopie)
- Nachweis einer mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit in den einschlägigen Berufsaufgaben (in beliebiger Form)
Sofern Sie selbständig tätig sind:
- Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (einfache Kopie)
Sofern Sie den Zusatz "freie/freier" verwenden möchten:
- Nachweis der eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit (in beliebiger Form)
Hinweis: Ausbildungsnachweise und Nachweise über Ihre Berufserfahrung, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, müssen Sie eine Übersetzung in deutscher Sprache hinzufügen. Zur Übersetzung autorisiert sind ausschließlich öffentlich bestellte oder beeidigte Dolmetscherinnen/Dolmetscher oder Übersetzerinnen/Übersetzer. Im Einzelfall kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.
Formulare und weitere Angebote
Frist/Dauer
- Schriftliche Anzeige: vor Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit in Sachsen
- Eingangsbestätigung: binnen eines Monats nach Antragseingang
- Gültigkeit der Bescheinigung: ein Jahr (Verlängerung auf Antrag jeweils um ein Jahr)
Hinweis: Bereits unmittelbar nach der Anzeige können Sie die Dienstleistungstätigkeit aufnehmen. Ist erst die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation festzustellen, dürfen Sie erst tätig werden, wenn Ihnen die Bestätigung der Architektenkammer vorliegt.
Kosten
- keine (im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG)
- ansonsten: EUR 160,00 Verfahrensgebühr
Rechtsgrundlage
- § 1 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) – Berufsbezeichnungen
- § 35 SächsArchG – Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung, Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Architekten und Stadtplaner ohne Listeneintragung
- § 36 SächsArchG – Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung, Berufspflichten
- Gebührenordnung der Architektenkammer Sachsen
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 15.10.2024
Zuständige Dienststelle
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