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Buchprüfungsgesellschaft, Anerkennung beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Anerkennung als Buchprüfungsgesellschaft nach § 128 Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO)

Der Beruf des vereidigten Buchprüfers* kann auch in einer Berufsgesellschaft ausgeübt werden. Eine solche Gesellschaft benötigt die staatliche Anerkennung als Buchprüfungsgesellschaft durch die Wirtschaftsprüferkammer.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht. – die Redaktion

Zuständige Stelle

Wirtschaftsprüferkammer, Landesgeschäftsstelle Berlin, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt

Voraussetzungen

Details lesen Sie in den Merkblättern auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer.

Verfahrensablauf

Es empfiehlt sich, vor Antragstellung den Entwurf des Gesellschaftsvertrages bei der Wirtschaftsprüferkammer zur Durchsicht einzureichen. Daraufhin kann die gegebenenfalls erforderliche notarielle Beurkundung erfolgen.

  • Den Antrag können Sie auf der Homepage www.wpk.de im Bereich „Meine WPK“ stellen, für den Sie sich mit Ihrer Registernummer und Ihrem Passwort einloggen. Dort erhalten Sie auch das Merkblatt zur Anerkennung als Buchprüfungsgesellschaft.
  • Nach der Eintragung im Handels- bzw. Partnerschaftsregister erkennt die Wirtschaftsprüferkammer die Gesellschaft als Buchprüfungsgesellschaft durch Ausstellung einer Anerkennungsurkunde an.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages,
  • Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers),
  • Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals; bei Bargründung: Nachweis durch Vorlage einer Bankbestätigung oder eines Kontoauszugs,
  • bei Anerkennung einer bereits bestehenden Gesellschaft als Buchprüfungsgesellschaft: Zwischenabschluss nicht älter als drei Monate,
  • Erklärung eines jeden Gesellschafters, dass er die Anteile an der Buchprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten hält. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag ein entsprechendes Verbot enthält,
  • Anstellungsverträge der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter, die weder vereidigte Buchprüfer noch Wirtschaftsprüfer sind (Steuerberater, Rechtsanwälte, Steuerbevollmächtigte etc.), und die nicht gesetzliche Vertreter sind sowie
  • Bescheinigungen ausländischer Berufsorganisationen bzgl. der Zulassung bzw. Anerkennung der EU/EWR-Abschlussprüfer und EU/EWR-Prüfungsgesellschaften

Frist/Dauer

keine Angaben

Kosten

EUR 1.000

Rechtsgrundlage

§ 128 Abs. 1 Satz 2 Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) – Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften

Freigabevermerk

Wirtschaftsprüferkammer 31.10.2024

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