Kampfhund, vermutete Gefährlichkeit eines Hundes widerlegen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Feststellung der Ungefährlichkeit eines Hundes mit Nachweis von Verhaltenstest und Sachverständigen-Gutachten nach Ziffer 1.2.3 der Verwaltungsvorschrift "Gefährliche Hunde" ( VwV GefHunde)
Möchten Sie ohne behördliche Erlaubnis einen Hund halten, der als vermutet gefährlich eingestuft ist, müssen Sie die vermutete Gefährlichkeit ihres Hundes durch ein Gutachten ("Wesenstest") eines anerkannten Sachverständigen im Hundewesen widerlegen. Die Entscheidung über die Widerlegung der vermuteten Gefährlichkeit trifft die Kreispolizeibehörde.
Vermutet gefährliche Hunde (sogenannte "Kampfhunde") sind Vertreter folgender Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbullterrier
Ausgenommen sind Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
Hunde, deren vermutete Gefährlichkeit erfolgreich widerlegt wurde, fallen nicht unter das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG). Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für sie folglich nicht.
Ansprechstelle
öffentlich bestellter Sachverständiger* im Hundewesen (Gutachter)
–> Hunde-Sachverständige im Freistaat Sachsen (Gutachterliste)
Sächsisches Staatsministerium des Innern
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Kreispolizeibehörde (Ordnungsbehörde) beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Gutachten eines anerkannten Sachverständigen im Hundewesen über die Ungefährlichkeit des Hundes
Verfahrensablauf
- Beauftragen Sie einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen, ein Gutachten über die Ungefährlichkeit Ihres Hundes zu erstellen.
- Richten Sie ein Antragsschreiben an die zuständige Kreispolizeibehörde ("Zuständige Stelle") und legen Sie das Gutachten über die Ungefährlichkeit Ihres Hundes bei.
- Die zuständige Kreispolizeibehörde trifft eine Entscheidung über die Widerlegung der Gefährlichkeit Ihres Hundes, Sie erhalten darüber schriftlich Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit Ihres Hundes
- weitere Nachweise auf Anforderung der zuständigen Behörde
Frist/Dauer
- Gültigkeit des Gutachtens: für die Dauer der Hundehaltung durch den oder die Antragstellende
- Folgegutachten bei Halter-Wechsel: innerhalb eines Jahres durch den neuen Hundehalter
Kosten
- Gutachten ("Wesenstest"): nach Vereinbarung zwischen Hundehalter und Gutachter
- Entscheidung über die Widerlegung der Gefährlichkeit: EUR 125,00 – EUR 245,00
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) - Gefährlichkeitsvermutung
- Sächsisches Kostenverzeichnis, Tarifstelle 44
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.06.2022
Zuständige Dienststelle
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