Drohnenaufstieg durch die Luftfahrtbehörde genehmigen lassen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für unbemannte Fluggeräte gemäß Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Drohnen dürfen Sie ohne luftverkehrsrechtliche Genehmigung in der "offenen" Betriebskategorie" nur betreiben, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder der Luftverkehr nicht gefährdet werden. Sollten Sie die erforderlichen Bedingungen für einen zulässigen Betrieb nicht erfüllen (siehe –> Voraussetzungen), können Sie bei der zuständigen Luftfahrtbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Aus luftverkehrsrechtlicher Sicht ist der Betrieb unbemannter Fluggeräte (Unmanned Aircraft Systems – UAS) grundsätzlich genehmigungsfrei. Das betrifft Drohnen mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse, die Sie nach den Vorgaben der entsprechenden Unterkategorien A1, A2 und A3 betreiben. Während des gesamten Betriebes müssen Sie insbesondere unmittelbaren Sichtkontakt zum Fluggerät haben, dürfen dieses nicht höher als 120 Meter aufsteigen lassen und haben bestimmte Mindestabstände einzuhalten. Für Flüge unter anderem über Naturschutzgebieten, Industrieanlagen, Bundesfernstraßen, Wohngrundstücken, Krankenhäusern benötigen Sie eine separate Zustimmung der zuständigen Stelle, den Betreibern der Einrichtung oder den Nutzungsberechtigten.
Unterkategorien A1, A2 und A3
Unterkategorie A1
- nicht über Menschenansammlungen
- nicht über unbeteiligten Personen
Unterkategorie A2
Mindestabstand zu unbeteiligten Personen:
- 30 Meter
- Langsamflug-Modus minimal 5 Meter
Unterkategorie A3
- abseits von unbeteiligten Menschen
- Mindestabstand von 150 Metern zu Industrie-, Gewerbe-, Wohn- und Erholungsgebieten
Es gelten die Rechtsvorschriften der EU-Drohnenverordnung und das nationale Recht für den UAS-Betrieb in geografischen Gebieten (siehe –> Rechtsgrundlage).
Betriebsgenehmigung für Andere Kategorien
Sofern der Drohnenbetrieb über die Grenzen der offenen EU-Kategorie hinausgeht, ist eine Betriebsgenehmigung für die spezielle Betriebskategorie erforderlich. Für diese ist das Luftfahrtbundesamt (LBA) die zuständige Stelle für den Freistaat Sachsen. Informieren Sie sich darüber auf der Internetseite des LBA.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 36, Luftverkehr und Binnenschifffahrt - Unbemannte Luftfahrt
Voraussetzungen
- "Drohnenführerschein": A1/A3 Kompetenznachweis bzw. A2 Fernpilotenzeugnis (Liste der Prüfstellen für Fernpiloten – PStF) –> alle Links siehe "Weitere Informationen"
- Abschluss einer (Luftfahrt-)Haftpflichtversicherung
- Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
- Kennzeichnungspflicht: Mit Registrierung vergibt das LBA eine elektronische Identifikationsnummer (e-ID), die Sie an der Drohne anbringen müssen.
Weitere Voraussetzungen
Als Fernpilot oder -pilotin sind Sie verpflichtet
- den Flug ordnungsgemäß vorzubereiten,
- Datenschutz-, Persönlichkeits- und Urheberrechte zu beachten,
- den räumlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter nicht zu verletzen.
Starts und Landungen dürfen Sie nur mit Zustimmung der Grundstückseigentümer oder deren Verfügungsberechtigten durchführen.
Die Nichteinhaltung luftrechtlicher Vorschriften, Gefährdung Dritter oder Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen kann ein Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren zur Folge haben.
Achtung! Sie teilen sich den unteren Luftraum mit bemannten Luftfahrzeugen. So könnten etwa Rettungs- oder Polizeihubschrauber auch unter 120 Meter Höhe fliegen! Mit Drohnen aller Art müssen Sie bemannten Luftfahrzeugen stets (durch Verringerung der Flughöhe oder Landung) ausweichen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Betrieb unbemannter Fluggeräte (UAS) oder deren Fernsteuerung verantworten,
- prüfen Sie eigenverantwortlich, inwieweit die europäischen Bestimmungen und Vorgaben und die nationalen Regelungen für den geplanten UAS-Betrieb eingehalten werden,
- informieren Sie sich auf der bundeseinheitlichen "Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul)", ob und welche geografischen Gebiete beim geplanten UAS-Betrieb betroffen sind.
Um die erforderlichen Voraussetzungen für den zulässigen UAS-Betrieb zu erfüllen, müssen die Regelungen gemäß § 21h LuftVO erfüllt sein (siehe –> Rechtsgrundlage) und Sie die entsprechenden Zustimmungen eingeholt haben.
Luftrechtliches Verfahren
Sofern Sie keinen zulässigen UAS-Betrieb durchführen können (z. B. mangels Zustimmung für ein bestimmtes geografisches Gebiet), können Sie eine luftrechtliche Ausnahmeerlaubnis beantragen.
- Rufen Sie über Amt24 –> Formulare (siehe oben) den Antragsvordruck auf.
- Füllen Sie den Antrag aus, unterschreiben Sie diesen und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.
- Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Genehmigungsbescheid.
Erforderliche Unterlagen
Eine Übersicht über alle erforderlichen Unterlagen, Angaben und Beschreibungen finden Sie im Antragsformular.
Frist/Dauer
Antragsvorlage (mit vollständigen Unterlagen): mindestens 14 Tage vor dem beantragten Betriebszeitraum
Kosten
Rahmengebühr EUR 50,00 bis 3.500
Rechtsgrundlage
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, Anhang Teil 1
- § 21h Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) – Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- § 21i LuftVO – Erteilung einer Genehmigung
- Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben für Flüge mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen mit DFS-Flugplatzkontrolle (NfL 2023-1-2705)
- Luftfahrtkostenverordnung (LuftKostV), Gebührenverzeichnis Abschnitt VI, Nr. 16a
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 11.07.2023
Zuständige Dienststelle
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