Abfallwirtschaftliche Tätigkeit anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ungefährlichen Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) tätig werden wollen, müssen Sie diese anzeigen. Sollte Ihre Tätigkeit auch gefährliche Abfälle umfassen, benötigen Sie eine Genehmigung nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Die Abfallbehörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen. Änderungen zur Abfalltätigkeit teilen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich über das Anzeige-/Erlaubnisportal mit.
Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Die Summe der gesammelten oder beförderten Abfallmengen darf während eines Kalenderjahres folgende Mengen nicht übersteigen:
- bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen und
- bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
untere Abfallbehörde bei den Landkreisen und kreisfreien Städten
Voraussetzungen
- Sie führen nicht erlaubnispflichtiges Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von beziehungsweise mit Abfällen durch.
- Sie müssen über eine persönliche Zuverlässigkeit verfügen.
- Sie benötigen für die Tätigkeit die notwendige Fach- und Sachkunde.
Verfahrensablauf
- Die abfallwirtschaftliche Tätigkeit können Sie online mit Hilfe eines elektronischen Assistenten über das Online-Portal "Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (GADSYS)" erstellen und versenden.
- Beachten Sie hierzu die Hinweise auf dem Online Portal.
Erforderliche Unterlagen
nach Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV):
- abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen
- Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
- Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Eintrag erfolgt ist)
- Entsorgungsfachbetriebszertifikat bzw. Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt)
- für die Änderungsanzeige: Vorgangsnummer der Erstanzeige
Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise auf dem Online Portal.
Hinweis: Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind.
Gleichwertige Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
Frist/Dauer
Anzeige: vor Aufnahme der Tätigkeit
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 25,00 – EUR 500,00
Rechtsgrundlage
- § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) – Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
- Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) in der jeweils gültigen Fassung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 07.03.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.