Grüne Berufe (Fachschulniveau), Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation im Bereich Land- und Forstwirtschaft beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem landesrechtlich geregelten Abschluss in Berufen der Land- und Forstwirtschaft (Fachschulabschlüsse)
Wenn Sie im Ausland einen Berufsabschluss oder eine Ausbildung absolviert haben und die Absicht haben, in Deutschland zu arbeiten, so können Sie die Gleichwertigkeit Ihres Berufsabschlusses von der zuständigen Behörde feststellen lassen. Dabei erfolgt die Überprüfung eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises hinsichtlich seiner Gleichwertigkeit mit einem landesrechtlich geregelten Berufsabschluss.
Dieses Recht gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus der Antragsteller. In den Grünen Berufen kann in Deutschland jeder, der über eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis verfügt, auch ohne Anerkennung des Ausbildungsberufes arbeiten.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Für den "Grünen Berufen" zugehörige, landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse:
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
Referat 31 - Grundsatzfragen, Agrarpolitik, Recht
Voraussetzungen
Sie müssen die Absicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland haben.
Weiterhin benötigen Sie eine ausländische Berufsqualifikation für einen der folgenden Berufe
- Betriebswirte* für Agrarwirtschaft
- Hauswirtschaftliche Betriebsleiter
- Techniker für Gartenbau
- Techniker für Ökologischen Landbau
- Techniker für Garten- und Landschaftsbau
- Techniker für Landbau
- Wirtschafter für Gartenbau
- Wirtschafter für Landwirtschaft
- Wirtschafter für Garten- und Landschaftsbau
- Wirtschafter für Hauswirtschaft
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Verfahrensablauf
Bitte füllen Sie das Formular "Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und Qualifikationen nach dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG) – Antrag" aus und senden es unterschrieben mit den Anlagen zur im Formularkopf genannten zuständigen Stelle.
Erforderliche Unterlagen
Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus und fügen Sie alle nach § 5 Abs. 1 BQFG erforderlichen Unterlagen bei:
- eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
- einen Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis),
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, und
- eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
Die Unterlagen Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
Frist/Dauer
- Antragsfrist: keine
- Kostenfreiheit für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: drei Jahre ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland
- Widerspruch / Klage: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides
(Details in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid)
Kosten
- Verfahrensgebühr: EUR 150,00 - 500,00 (aufwandsabhängig)
- gegebenenfalls: Kosten für Auslagen (zum Beispiel für Beglaubigungen, Beurkundungen, Übersetzungen oder Gutachten)
- für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: keine
Rechtsgrundlage
- Sächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG)
- Schulordnung Fachschule
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen
- Sächsisches Kostenverzeichnis
- § 10 Abs.1 und 2 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 20.09.2024
Zuständige Dienststelle
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