Grüne Berufe (Forstwirtschaft), Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Bestätigung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem bundesrechtlich geregelten Abschluss in Berufen der Forstwirtschaft (Anerkannte Ausbildungsberufe)
Wenn Sie im Ausland einen Berufsabschluss oder eine Ausbildung absolviert haben und die Absicht haben, in Deutschland zu arbeiten, so können Sie die Gleichwertigkeit Ihres Berufsabschlusses von der zuständigen Behörde feststellen lassen. Dabei erfolgt die Überprüfung eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises hinsichtlich seiner Gleichwertigkeit mit einem bundesrechtlich geregelten "Referenzberuf".
Dieses Recht gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus der Antragsteller. In den Grünen Berufen kann in Deutschland jeder, der über eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis verfügt, auch ohne Anerkennung des Ausbildungsberufes arbeiten.
Zu den Referenzberufen im Bereich Forstwirtschaft zählen die anerkannten Ausbildungsberufe nach § 4 Berufsbildungsgesetz (–> siehe "Voraussetzungen").
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Für Berufe aus dem Bereich Forstwirtschaft:
Staatsbetrieb Sachsenforst Referat 11 Personal, Aus- und Fortbildung
Voraussetzungen
Sie müssen die Absicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland haben.
Weiterhin benötigen Sie eine ausländische Berufsqualifikation für einen der folgenden Berufe:
- Forstwirte*
- Forstmaschinenführer
- Forstwirtschaftsmeister
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen (Mehrzahl), sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Verfahrensablauf
- Füllen Sie das Formular entsprechend Ihres Arbeitsbereichs aus.
- Senden Sie das Formular unterschrieben mit den Anlagen zur zuständigen Stelle.
- Die Entscheidung über die Anerkennung folgt innerhalb von 3 Monaten.
Erforderliche Unterlagen
Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus und fügen Sie alle nach § 5 Abs. 1 BQFG erforderlichen Unterlagen bei:
- eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
- einen Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis),
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind und
- eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
Die Unterlagen Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
Frist/Dauer
- Antragsfrist: keine
- Kostenfreiheit für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: 3 Jahre ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland
- Widerspruch / Klage: innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe des Bescheides
(Details in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid)
Kosten
- Verfahrensgebühr: EUR 150,00 - 500,00 (aufwandsabhängig)
- gegebenenfalls: Kosten für Auslagen (z. B. für Beglaubigungen, Beurkundungen, Übersetzungen oder Gutachten)
- für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: keine
Rechtsgrundlage
- Sächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen
- Sächsisches Kostenverzeichnis
- § 10 Abs.1 und 2 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 26.10.2020
Zuständige Dienststelle
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