Zoo-Genehmigung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Genehmigung zu Errichtung, Erweiterung, Betrieb und wesentlichen Änderungen eines Zoos nach § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.
Zoos sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.
Zuständige Stelle
Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Errichtung, Erweiterung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Einrichtung zur Tierhaltung wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung
- dauerhafte Einrichtung für mindestens sieben Tage
Nicht als Zoo gelten:
- Zirkusse
- Tierhandlungen
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf heimischen Arten von Schalenwild
- Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Art des Zoos werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Frist/Dauer
Beantragung/Genehmigung: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten
Kosten
Gebühren: verfahrensabhängig nach Verwaltungskostengesetz
Rechtsgrundlage
- § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- § 25 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Lfd. Nr. 71, Tarifstelle 7, Entscheidungen zu Zoos und Tiergehegen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 23.02.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.