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Energieeffizient sanieren, Förderung beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Gewährung eines Investitionszuschusses für die Sanierung eines effizienten Wohngebäudes, Nichtwohngebäudes oder einzelner energetische Maßnahmen, Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Mit diesem Zuschuss werden Maßnahmen gefördert, die die Energieeffizienz eines Gebäudes erhöhen. 

Was wird gefördert?

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
  • Heizungsoptimierung
  • Fachplanung und Baubegleitung

Konditionen

Art der Förderung
nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilsfinanzierung)

Höhe
(Anteil an den förderfähigen Kosten)

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle: 20 %
  • Anlagentechnik (außer Heizung): 20 %
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung: 20 % bis 40 %
  • Heizungsoptimierung: 20 % der
  • Fachplanung und Baubegleitung: 50 %

Höchstbetrag

bei Wohngebäuden:

  • EUR 60.000 für energetische Sanierungsmaßnahmen pro Wohneinheit
  • EUR 5.000 für die Baubegleitung bei Ein- und Zweifamilienhäusern
  • EUR 2.000 für die Baubegleitung bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten, maximal EUR 20.000 pro Zuwendungsbescheid

bei Nichtwohngebäuden:

  • EUR 1.000 pro Quadratmeter Nettogrundfläche für Sanierungsmaßnahmen, maximal EUR 15 Millionen
  • EUR 5,00 pro Quadratmeter Nettogrundfläche für die Baubegleitung, maximal EUR 20.000 pro Bewilligung

Hinweis: Das Programm lässt sich mit anderen Förderprogrammen kombinieren.

Voraussetzungen

Die geförderten Gebäude sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.

Antragsberechtigte

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften

Ausgeschlossen von dieser Förderung

  • Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben

Hinweis: Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Energieeffizienz-Experten

Bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik muss ein Energieeffizienz-Experte eingebunden sein.

Verfahrensablauf

Antragsstellung ohne Einbindung eines Energieeffizienz-Experten

  • Stellen Sie über das elektronische Antragsformular einen Antrag, bevor Sie einen Vertrag abschließen und Leistungen beauftragen.
    • Kostenvoranschläge für die förderfähigen Leistungen sollten bereits vorliegen.
  • Im Anschluss können Sie mit der Maßnahme auf eigenes finanzielles Risiko beginnen.
  • Die Summe der angegebenen Kosten ist Grundlage für die Zuwendungsentscheidung.

Antragsstellung mit Einbindung eines Energieeffizienz-Experten

  • Kontaktieren Sie einen Experten für Energieeffizienz. Er erstellt eine technische Projektbeschreibung.
  • Ist alles korrekt, erhalten Sie die Möglichkeit Ihren Antrag elektronisch zu stellen.

Hinweis: Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.

Erforderliche Unterlagen

Bitte informieren Sie sich auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die notwendigen Unterlagen, Formblätter und Nachweise.

Frist/Dauer

  • Antragstellung: vor Beginn des Vorhabens
  • Einreichen der Verwendungsnachweise: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums
  • Betriebsbereite Umsetzung der Maßnahme: In der Regel 24 Monate nach erteiltem Zuwendungsbescheid
  • Maximale Bewilligungsfrist für Einzelmaßnahmen: 48 Monate

Kosten

Antragstellung: keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, mit freundlicher Unterstützung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. 28.10.2022

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